Anhänge

1. Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (OPAC)

Nächstes Kapitel
2. Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie (OPSC)

Ergänzender Bericht zum Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (PDF)

Die Verantwortung für den Inhalt, das Lektorat und die Übersetzung (Original: Deutsch) liegt bei terre des hommes Deutschland, Kindernothilfe und World Vision Deutschland.

Autor: Prof. Dr. Michael Krennerich
Redaktion: Ralf Willinger
Redaktionsschlulss: 31.10.2020

Terre des hommes Deutschland, Kindernothilfe und World Vision Deutschland. arbeiten mit acht weiteren Nichtregierungsorganisationen im Deutschen Bündnis Kindersoldaten zusammen.

1. Einleitung

Zum dritten Mal nach 2007 und 2013 veröffentlicht das Deutsche Bündnis Kindersoldaten mit Mitgliedsorganisationen einen Schattenbericht Kindersoldaten, diesmal herausgegeben von Kindernothilfe, terre des hommes Deutschland und World Vision Deutschland. Wieder geht es darum, wie Deutschland das Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten („Kindersoldaten-Protokoll“) umsetzt, dass es 2004 ratifiziert hat, und ob Deutschland Kinderrechte verletzt. Für die vorliegende deutsche Version, den Schattenbericht Kindersoldaten 2020, wurde die deutsche Vorversion aus dem Jahr 2019 an wenigen Stellen aktualisiert. Sie entspricht der englischen Version, die dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes im Oktober 2020 übermittelt wurde.

Die deutsche Bilanz 15 Jahre nach der Ratifizierung des Zusatzprotokolls ist enttäuschend, angesichts der Folgen für die betroffenen Kinder muss man sogar sagen, katastrophal. Die drei zentralen Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, die seit der ersten Berichtsrunde in den sogenannten Concluding Observations an Deutschland gerichtet wurden, werden immer noch nicht umgesetzt – im Gegenteil, die Situation hat sich sogar weiter verschlechtert:

Statt das Rekrutierungsalter für Soldaten auf 18 Jahre anzuheben, wie es der Ausschuss seit 2008 fordert, stiegen die Zahlen minderjähriger Soldaten der Bundeswehr bis 2017 stetig an und erreichten in dem Jahr einen Höchststand von 2128 minderjährigen Rekruten. Damit ist Deutschland eines der wenigen Länder weltweit, dessen Militär noch minderjährige Soldatinnen und Soldaten rekrutiert, über 150 Länder halten den sogenannten Straight 18-Standard (keine Soldaten unter 18 Jahren) dagegen ein. In der Bundeswehr sind minderjährige Soldatinnen und Soldaten regelmäßig von schweren Kinderrechtsverletzungen betroffen.

Statt die Werbung der Bundeswehr, die sich an Minderjährige richtet, zu stoppen, wie es der UN-Ausschuss seit 2008 fordert, werden ständig neue und teurere Werbekampagnen gestartet, viele davon in den sozialen Medien oder auf Messen wie der Computerspielemesse Gamescom und der Jugendmesse YOU mit eindeutig minderjähriger Zielgruppe.

Statt Waffenexporte wenigstens in Länder zu stoppen, die direkt in schwere Menschenrechtsverletzungen oder in bewaffnete Konflikte verwickelt sind, gehören Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Ägypten, Brasilien, die Philippinen oder Indien weiter zu den größten Empfängern deutscher Waffenlieferungen – um nur einige Beispiele zu nennen. Kinder müssen in vielen Ländern mit deutschen Waffen kämpfen oder fallen diesen zum Opfer. Generell ist der Anteil der besonders problematischen deutschen Waffenlieferungen an sogenannte Drittländer – weder NATO- noch EU-Staaten noch diesen gleichgestellt – in den letzten Jahren fast kontinuierlich gestiegen und erreichte 2017 einen Höchststand mit über 60% (im Wert von 3,8 Mrd. Euro) aller genehmigten Waffenexporte in diesem Jahr und blieb auch in 2019 auf einem hohen Niveau mit 44% (im Wert von 3,5 Mrd. Euro).

Und selbst bei geflüchteten Kindersoldaten und -soldatinnen aus Kriegsländern wie Afghanistan oder Somalia, bei denen es eigentlich einen klaren Konsens gab und geben sollte, dass diese schutzbedürftig sind, gab es zuletzt Rückschritte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beispielsweise verweigerte ehemaligen Kindersoldaten aus Somalia mehrfach die Anerkennung als Flüchtling mit dem Argument, in Somalia sei jedes Kind von Rekrutierung bedroht und deshalb handele es sich nicht um individuelle Verfolgung – das heißt, die besonders hohe Bedrohungslage wird Kindern zum Nachteil ausgelegt, eine Pervertierung des Schutzgedankens. Und eine Ignorierung der allgemein bekannten Tatsache, dass geflüchtete Kindersoldaten in höchster Gefahr schweben, ermordet oder gefoltert zu werden, sowohl von ihrer ehemaligen Gruppe, beispielsweise der Al-Shabab-Miliz, als auch von gegnerischen Gruppierungen, beispielsweise den somalischen Regierungstruppen.

Auch im Bereich Entwicklungshilfe ist die Bilanz unbefriedigend: Zwar finanziert die Bundesregierung einige Entwicklungshilfeprojekte für Kindersoldatinnen und -soldaten, doch nur in geringem und eher sinkendem Maße – viel zu wenig angesichts des hohen Bedarfs und der international massiven Unterfinanzierung in diesem Bereich.

All diese und weitere Themen wurden vom renommierten Autor dieses Schattenberichts, Prof. Dr. Michael Krennerich, Vorsitzender des Nürnberger Menschenrechtszentrums und Dozent an der Universität Erlangen-Nürnberg, genau unter die Lupe genommen, dem wir hiermit herzlich für die hervorragende Arbeit danken wollen.

Das Anliegen des Schattenberichts ist es, völkerrechtliche Defizite aufzudecken, der Öffentlichkeit und Politik, insbesondere der Bundesregierung, den hohen Handlungsbedarf vor Augen zu führen – und endlich die dringend erforderlichen Verbesserungen anzustoßen.

Der Schattenbericht Kindersoldaten ist auch Teil des sogenannten Alternativberichts der National Coalition zur Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland. Er wird direkt in das UN-Berichtsverfahren zur deutschen Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention eingespeist und von terre des hommes, Kindernothilfe und World Vision in Genf vor Ort dem UN-Kinderrechteausschuss vorgestellt werden. Dieses internationale Expertengremium überprüft laut UN-Kinderrechtskonvention (als sog. treaty body) regelmäßig die Einhaltung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle und formuliert bei Defiziten Empfehlungen an die Vertragsstaaten.

Wir appellieren an die Bundesregierung, diese Empfehlungen des UN-Ausschusses endlich ernst zu nehmen und umzusetzen, statt wie bisher zu behaupten, sie würde die Kinderrechte und völkerrechtlichen Vorgaben alle erfüllen. Dass dies weiter nicht der Fall ist, sondern dass in mehreren Bereichen wesentliche Kinderrechte von der Bundesregierung verletzt werden, und das in tendenziell zunehmendem Maße, belegt diese Studie.

Es bedarf keiner Glaskugel, um vorherzusehen, dass der UN-Ausschuss dies auch am Ende dieser Berichtsrunde wieder feststellen wird und wieder entsprechende Empfehlungen an Deutschland richten wird – dann schon zum dritten Mal. Wir Herausgeber-Organisationen der Zivilgesellschaft werden uns weiter für deren Umsetzung einsetzen und dafür Druck machen – auch mit den Ergebnissen dieses Schattenberichts.

Frank Mischo, Kindernothilfe e.V.

Ralf Willinger, terre des hommes Deutschland e.V.

Ekkehard Forberg, World Vision Deutschland e.V.

2. Rekrutierung von minderjährigen Freiwilligen in der Bundeswehr

Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle gelten in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes.
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge sind sie – gemäß dem Grundsatz der völkerfreundlichen Auslegung – bei der Auslegung anderer Bundesgesetze sowie der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze zu berücksichtigen.

Der vorliegende „Schattenbericht“ behandelt die Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000. Deutschland hat das Fakultativprotokoll (im Folgenden: Zusatzprotokoll, ZP) am 13. Dezember 2004 ratifiziert.

Wie bereits Art. 38 der Kinderrechtskonvention (KRK) zielt das Zusatzprotokoll darauf ab, Kinder vor der Beteiligung an bewaffneten Konflikten und vor der Einziehung in die Streitkräfte zu schützen. Das Zusatzprotokoll legt das Mindestalter sowohl für die unmittelbare Teilnahme an „Feindseligkeiten“ („hostilities“) (Art. 1 ZP) als auch für die Einziehung zum obligatorischen Militärdienst (Art. 2 ZP) auf 18 Jahre fest.

Zugleich verpflichtet es die Vertragsstaaten, das in der Kinderrechtskonvention (Art. 38 Abs. 3 KRK) niedergelegte Mindestalter von 15 Jahren für die Einziehung von Freiwilligen in die Streitkräfte anzuheben. Jeder Vertragsstaat muss das entsprechend angehobene Mindestalter verbindlich festlegen und kann es jederzeit erhöhen. Die allermeisten Vertragsstaaten haben sich zu einem Mindestalter von 18 Jahren verpflichtet (s.u.).

Sofern die Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren in ihre Streitkräfte gestatten, sind sie verpflichtet, besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Diese umfassen zumindest einen verlässlichen Altersnachweis, die Zustimmung der Eltern bzw. des Vormunds, eine umfassende Aufklärung über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten sowie vor allem die Bedingung, dass die Einziehung tatsächlich freiwillig („genuinely voluntary“) erfolgt (Art. 3 ZP).

Wie der Begriff „zumindest“ („as a minimum“) im Vertragstext darlegt, handelt es sich bei den genannten Sicherungsmaßnahmen nicht um einen abschließenden Katalog. Auch ist das Zusatzprotokoll in Verbindung mit der Kinderrechtskonvention zu lesen, die das Kindeswohl („best interests of the child“) in den Vordergrund rückt und aus der sich ein umfassender Schutzanspruch von Minderjährigen ergibt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, für den Beginn des freiwilligen Dienstes in ihren Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren als verbindlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Zusatzprotokolls anzusehen:

„The Federal Republic of Germany declares that it considers a minimum age of 17 years to be binding for the voluntary recruitement of soldiers into its armed forces under the terms of article 3 paragraph 2 of the optional protocol. Persons under the age of 18 years shall be recruited into the armed forces solely for the purpose of commencing military training. The protection of voluntary recruits under the age of 18 years in connection with their decision to join the arned forces is ensured by the need to obtain the consent of their legal guardian and the indispensable requirement that they present an identification card or passport as a reliable proff of their age.“

Deutschland hat momentan eine Freiwilligenarmee. Während das Mindestalter der – seit 1. Juli 2011 ausgesetzten – Wehrpflicht bei 18 Jahren lag, werden auch 17-jährige Freiwillige in die Bundeswehr aufgenommen. Die Zahl der minderjährigen „Freiwillig Wehrdienstleistenden“ (FWDL) sowie der minderjährigen Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten belief sich nach Aussetzung der Wehrpflicht für das restliche Jahr 2011 auf 687 Personen. Das entsprach in diesem Zeitraum 4,7% aller neuen Soldatinnen und Soldaten bei Diensteintritt. Teils bedingt durch hohe Schulabgängerzahlen, aber auch durch umfassende Werbemaßnahmen der Bundeswehr, stieg die Zahl in den Folgejahren an: 2012: 1.202 (5,7%), 2013: 1.146 (5,9%), 2014: 1.465 (6,6%), 2015: 1.511 (7,2%), 2016: 1.910 (8,2%), 2017: 2.126 (9,1%). Nach dem Höhepunkt 2017 ging – mit sinkenden Schulabgängerzahlen – die Zahl im Jahre 2018 auf 1.679 (8,4%) Minderjährige zurück und stieg 2019 wieder an auf 1.705 – weiterhin auf einem hohen Niveau verbleibend.

Auch wenn das Zusatzprotokoll – bei entsprechenden Schutzmaßnahmen – die freiwillige Rekrutierung von 17-Jährigen nicht verbietet, zeigte sich der UN-Kinderrechtsausschuss in seinen „Abschließenden Bemerkungen“ zu Deutschland im Jahre 2014 besorgt darüber, dass Jugendliche ab 17 Jahren eine militärische Ausbildung bei den Streitkräften beginnen können. Er wiederholte seine Empfehlung von 2008, auch das Mindestalter der freiwilligen Rekrutierung für die Streitkräfte auf 18 Jahre festzulegen, um einen höheren Kinderschutz zu erreichen. Innerhalb Deutschlands wird die Forderung von zahlreichen Kinder- und Menschenrechtsorganisationen mit großem Nachdruck unterstützt. Im Jahr 2019 startete eine Kampagne „Unter 18 nie! Keine Minderjährigen in der Bundeswehr“, die von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen getragen wird. Auch die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat sich in der 18. Wahlperiode der Forderung nach Anhebung des Mindestalters auf 18 Jahre angeschlossen. Auf der Familien- und Jugendkonferenz der Bundesländer im Mai 2019 verfehlte ein Antrag, im Wehrpflicht- und Soldatengesetz das gesetzliche Mindestalter für die Rekrutierung und die Einstellung zum militärischen Dienst bei der Bundeswehr auf die Vollendung des 18. Lebensjahres verbindlich festzusetzen (und bis zum Inkrafttreten der Gesetzesreform die militärische Ausbildung Minderjähriger und ihre Teilnahme an militärischen Übungen zu beenden), nur knapp eine Mehrheit.

Der Wehrbeauftragte des Bundestages erhebt eine solche Forderung zwar nicht, vertritt aber zumindest die Ansicht, dass die Einstellung 17-Jähriger eine Ausnahme bleiben müsse und nicht zur Regel werden dürfe. Wer noch nicht erwachsen sei, bedürfe eines besonderen Schutzes. Schon in der
18. Wahlperiode hatte er darauf hingewiesen: „Mit dem Engagement Deutschlands bei der Wahrnehmung der völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Kinder- und Minderjährigenschutzes scheint es nicht ganz leicht zu vereinbaren, wenn die ausnahmsweise Rekrutierung Minderjähriger zum Regelfall mit steigender Tendenz wird“. In seinem Jahresbericht 2019 begrüßte er dementsprechend den Rückgang minderjähriger Freiwilliger im Jahre 2018.

Die Bundesregierung spricht sich ausdrücklich gegen eine Anhebung des Mindestalters aus. Auf Anfrage im Bundestag erachtet sie die bestehende Einstellungspraxis der Bundeswehr in vollem Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, so dass eine Neubewertung unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten erscheine. Im Staatenbericht an den UN-Kinderrechtsausschuss wird diese Auffassung nochmals bekräftigt. Ein entsprechender Antrag im Bundestag, die Rekrutierung von Minderjährigen für die Bundeswehr sofort zu beenden, wurde in der aktuellen 19. Legislaturperiode mit den Stimmen der Regierungskoalition (sowie von zwei Oppositionsparteien) abgelehnt.

Damit stellt sich die Bundesregierung gegen einen weltweiten Trend. Einer Studie von Child Soldiers International (2018) zufolge haben sich inzwischen 151 Staaten zum 18-Jahre-Rekrutierungsstandard (Straight 18) bekannt. Laut der Studie haben nur noch 46 Staaten Minderjährige in den Reihen ihrer Streitkräfte. Unter den über 170 Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls gehören – neben Staaten wie Ägypten, Bangladesch, Bolivien, China, Indien und Pakistan – auch einige NATO-Staaten dazu, namentlich Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Niederlande, Österreich, die USA und Zypern. Im Vergleich der europäischen NATO-Staaten liegt jedoch lediglich in Großbritannien die absolute Zahl (2017: 2.290) und der relative Anteil (19%) Minderjähriger an neuen Rekruten höher als in Deutschland.

Mit dem Festhalten an der Rekrutierung von minderjährigen Freiwilligen schwächt die Bundesregierung nicht nur den internationalen 18-Jahre-Rekrutierungsstandard (Straight 18) und untergräbt ihre eigenen intensiven Bemühungen zur internationalen Ächtung des Einsatzes von Kindersoldaten in anderen Weltregionen, die im Staatenbericht hervorgehoben werden.17 Sie ignoriert auch völkerrechtliche und politisch-moralische Bedenken, die gegen eine militärische Ausbildung von Minderjährigen in Deutschland vorgebracht werden (s.u.). Auf Grund der Besonderheit des Soldatenberufs muss dabei auch das von der Bundesregierung vorgebrachte Argument zurücktreten, dass die Bundeswehr – im Sinne der Chancengleichheit bei der Berufswahl – jene minderjährige Schulabgänger, die eine militärische Karriere anstreben, nicht gegenüber Gleichaltrigen durch Wartezeiten benachteiligen möchte.

Forderung: Die Bundesrepublik Deutschland darf sich nicht dem internationalen Straight-18-Rekrutierungstrend verschließen und soll das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung in die Bundeswehr auf 18 Jahre anheben. Dies wäre ein wichtiger Schritt zum Schutz von Minderjährigen.

3. Informationspflicht vor Aufnahme in die Streitkräfte

Zu den im Fakultativprotokoll aufgelisteten Sicherungsmaßnahmen zählt die Gewährleistung, dass vor Aufnahme in die Streitkräfte die minderjährigen Freiwilligen über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt werden und die Zustimmung der Eltern (oder des Vormunds) mit Kenntnis der Sachlage erfolgt. Hieraus ergeben sich vor der Aufnahme in die Streitkräfte umfassende Informationspflichten gegenüber Minderjährigen und ihren Eltern.

Die Sicherungsmaßnahmen des Fakultativprotokolls verdeutlichen, dass nationale Streitkräfte kein Arbeitgeber wie jeder andere sind. Mit der Verpflichtung zum Militärdienst ordnen sich die Minderjährigen der Weisungs- und Gehorsamspflicht in den Streitkräften unter und akzeptieren dienstpflichtbedingte Einschränkungen ihrer Grundrechte. Vor allem aber nehmen sie langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für Leben und Gesundheit in Kauf. Im Unterschied zu zivilen Arbeitsverträgen können zudem in Deutschland die oft langfristigen Dienstverträge nach der Probezeit nicht mehr regulär gekündigt werden.

Bei den individuellen Beratungen müssen daher über Ausbildung, Arbeitsplätze und Karrierewege hinaus gerade auch die Pflichten und Risiken umfassend dargelegt werden, die mit einer – zumal langfristigen – Verpflichtung bei den Streitkräften einhergehen. Dahinter steht die Erkenntnis, dass Minderjährige sich leicht beeinflussen und begeistern lassen und möglicherweise die Tragweite ihrer Entscheidung noch nicht angemessen überschauen können. Jugendlichen und ihren Eltern muss daher ein realistisches Bild des militärischen Charakters des Dienstes vermittelt werden.

Der Bundesregierung zufolge wird im Vorfeld einer Einstellung „durch eine umfassende Aufklärung und Beratung bezüglich der Chancen und Risiken des Soldatenberufs und ein intensives, wissenschaftsbasiertes und eignungsdiagnostisches Assessmentverfahren sichergestellt, dass nur 17-Jährige eingestellt werden, die sich eingehend mit den Anforderungen des Soldatenberufs auseinandergesetzt haben und die erforderliche Eignung aufweisen“.

In der Praxis jedoch gibt es reichlich Kritik an der Berufsberatung. Selbst der Wehrbeauftragte des Bundestags führt in seinem Bericht 2018 eine vom Verteidigungsministerium durchgeführte interne Befragung von Soldatinnen und Soldaten an, die die Bundeswehr wieder verlassen haben: „36 Prozent der befragten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie 25 Prozent der befragten Freiwillig Wehrdienstleistenden gaben als Grund für ihr Ausscheiden an, ihnen sei durch die Karriereberatung ein anderes Bild ihrer künftigen Tätigkeit vermittelt worden.“ Auch der raue Umgang mit Rekruten, Über- oder Unterforderung sowie die mangelnde Förderung vorhandener Fähigkeiten werden als Gründe für einen Abbruch angeführt.

Hohe Abbruchzahlen verweisen zumindest indirekt auf Unzulänglichkeiten bei den berufsbezogenen Informationen und Auswahlverfahren der Bundeswehr hin. Abgesehen davon, dass von den eingeplanten Bewerberinnen und Bewerbern im Jahr 2017 zwei Prozent ihren Dienst gar nicht erst antraten, haben weitere 18 Prozent innerhalb der ersten sechs Dienstmonate von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Von weiteren zwei Prozent hat sich die Bundeswehr innerhalb der ersten sechs Dienstmonate getrennt. Das Phänomen betrifft auch Minderjährige: Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag des Jahres 2016 geht hervor, dass im Zeitraum von 2011 bis 2015 insgesamt 1518 bei der Einstellung minderjährige Soldatinnen und Soldaten während ihrer Probezeit den Dienst beendet haben. Bei einer ähnlichen kleinen Anfrage aus dem Jahre 2018 wurde leider nur nach Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gefragt, die im Zeitraum von 2011 bis 2017 als Minderjährige eine militärische Ausbildung bei der Bundeswehr aufgenommen hatten. Davon hatten insgesamt 785 Personen ihre Widerspruchoption ausgeübt und sind aus dem Dienst ausgeschieden. Die „Freiwilligen Wehrdienstleistenden“ wurden hier offenbar nicht mitgezählt. (Nur) für letztere liegen wiederum Daten für 2018 vor: Demnach wurden 232 minderjährig eingestellte FWDLer auf eigenen Wunsch und 31 durch die Bundeswehr entlassen.

Auch nach der Probezeit haben noch viele minderjährige Soldatinnen und Soldaten oder volljährige Soldatinnen und Soldatinnen, die bei der Einstellung noch minderjährig waren, ihren Dienst vorzeitig abgebrochen oder entsprechende Anträge gestellt, verbunden mit den unten genannten Schwierigkeiten, den Dienst zu quittieren. Zwischen 2011 und 2015 waren dies 442 Personen (davon allein 203 im Jahre 2015) bzw. 952 Personen (davon 2015: 316). Zudem wurden zwischen 2013 und 2017 insgesamt 3.104 Soldatinnen und Soldaten, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung noch minderjährig waren, von ihrem Dienstherrn gekündigt. Obwohl es hierfür unterschiedliche Gründe gibt, legen die Daten nahe, dass sie als Minderjährige doch nicht so eingehend mit den Anforderungen und Pflichten des Soldatenberufs vertraut gemacht worden sind, wie von der Regierung behauptet wird.

Summiert man die Kündigungen und Abbrüche minderjährig eingestellter Soldatinnen und Soldaten in und nach der Probezeit, so kommt man in den drei Jahren 2013-2015, in denen dazu alle Daten vorliegen, auf folgende Gesamtzahlen: 1069 (2013), 1203 (2014) und 1494 (2015). Dies sind extrem hohe Zahlen, wenn man bedenkt, dass in denselben Jahren insgesamt 1152 (2013), 1463 (2014) und 1515 (2015) minderjährige Soldaten eingestellt wurden. Es ist offensichtlich, dass ein sehr hoher Anteil der minderjährig eingestellten Soldatinnen und Soldaten die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Dienstzeit verlässt. Eine genaue prozentuale Abbrecher- und Kündigungsquote kann mit den vorliegenden Daten jedoch nicht errechnet werden, da nicht bekannt ist, in welchem Jahr die Soldatinnen und Soldaten eingestellt wurden, die in einem bestimmten Jahr gekündigt wurden oder ihren Dienst abbrachen.

Es ist zu prüfen, inwieweit die Minderjährigen im Laufe der Anwerbung durch Karriereberater oder in Karriere- und Assessment-Centern sachgerecht beraten und informiert werden. Einiges deutet darauf hin, dass ein beschönigendes Bild von den beruflichen Möglichkeiten und Herausforderungen in den Streitkräften vermittelt wird und die Pflichten und Risiken des Militärdiensts nicht allen Angeworbenen im Vorfeld des Dienstantritts hinreichend deutlich sind. Ist den angeworbenen Minderjährigen und ihren Eltern (oder Vormündern) tatsächlich klar, a) dass sich der Militärdienst – nach Ablauf der Probezeit – nicht einfach kündigen lässt, b) dass er dauerhaft mit durch Dienstpflichten eingeschränkten Rechten einhergeht und c) dass er langfristig erhebliche Risiken für Leben und Gesundheit birgt? Oder wird ihnen die Tragweite der Entscheidung erst später im Rahmen des Dienstes bewusst?

Dabei stellt sich auch die Frage, ob nicht nur über den Reiz, sondern auch über die Gefahren von Auslandseinsätzen angemessen informiert wird, die perspektivisch Jugendliche anlocken können. Selbst wenn nur Volljährige Auslandseinsätze wahrnehmen können, spielt die Perspektive von Auslandseinsätzen bereits bei der Anwerbung von Jugendlichen eine Rolle. Immerhin haben seit Aussetzung der Wehrpflicht (2011) insgesamt 485 Soldatinnen und Soldaten, die bei ihrer Einstellung noch minderjährig waren, später als Volljährige, teils mehrmals, an Auslandseinsätzen teilgenommen. Werden Risiken von Traumatisierung, Verletzung und Tod dargelegt, die mit militärischen Einsätzen einhergehen? Immerhin starben seit 1992 insgesamt 110 Bundeswehrangehörige, die zu Auslandseinsätzen entsandt worden waren, davon 37 durch Fremdeinwirkungen. Nach Informationen des Presse- und Informationsstab des Verteidigungsministeriums nahmen sich 22 Bundeswehrangehörige während der Auslandseinsätze das Leben (Stand Juli 2017). Laut Angaben der Bundesregierung vom 12. September 2018 wurden zudem seit 2010 insgesamt 418 Soldatinnen und Soldaten wegen Verletzungen oder Verwundungen aus Einsatzgebieten zurückgeführt. Noch höher ist die Zahl jener Bundeswehrangehörigen, die wegen „Posttraumatischer Belastungsstörungen“ (PTBS) behandelt werden oder an anderen einsatzbezogenen physischen Erkrankungen wie Angstzustände, Depressionen, Anpassungsstörungen und Suchterkrankungen leiden. Nach Einschätzung des Psychotraumazentrums der Bundeswehr sind die PTBS auf Belastungen im Einsatz, wie das Erleben von Armut, Bürgerkriegen und Gräueltaten, zurückzuführen. Bei einer mutmaßlich hohen Dunkelziffer beliefen sich die offiziell gemeldeten PTBS-Neuerkrankungen nach Auslandseinsätzen auf 235 (2015), 175 (2016), 170 (2017) und 182 (2018) Personen. Im gleichen Zeitraum kam es jährlich zu rund 1.600 bis 1.900 PTBS-Behandlungskontakten.

Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, die individuellen (nichtöffentlichen) Informations- und Beratungsverfahren einer kritischen Prüfung zu unterziehen – und zugleich in Zusammenhang mit den allgemeinen, öffentlichen Werbemaßnahmen der Bundeswehr zu betrachten, welche die Entscheidung von Jugendlichen stark beeinflussen, sich bei der Bundeswehr freiwillig zu bewerben.

Forderungen: Im Lichte der Informationspflichten des Fakultativprotokolls ist zu gewährleisten, dass bei der Anwerbung von Minderjährigen ein realistisches Bild von der Ausbildung und dem Dienst in der Bundeswehr, einschließlich der damit verbundenen Pflichten und Risiken, vermittelt wird. Eine kritische Evaluierung der Informations- und Beratungsleistungen von Karriereberatern, Karriere- und Assessmentcentern im Hinblick auf Minderjährige ist geboten.

4. Austritt aus der Bundeswehr möglich?

Eine überaus wichtige Schutzmaßnahme im Falle der Rekrutierung von minderjährigen Freiwilligen ist, dass der Militärdienst auch tatsächlich freiwillig erfolgt. In der englischen verbindlichen Fassung des Fakultativprotokolls wird gefordert: „Such recruitment is genuinely voluntary“ (Art. 3 Abs. 3a OPAC). Dem reinen Wortlaut nach könnte die Norm so ausgelegt werden, als bezöge sie sich lediglich auf den Akt der Einziehung („recruitment“). Dies würde aber bedeuten, dass Minderjährige ggf. gegen ihren Willen in den Streitkräften verbleiben müssten, wenn sie einmal freiwillig rekrutiert wurden. Das würde dem Zweck der Norm und des Fakultativprotokolls widersprechen. Einer systematischen und teleologischen Interpretation zufolge schließt die Freiwilligkeit daher nicht nur den Eintritt in den Militärdienst ein, sondern verlangt auch die Möglichkeit, diesen wieder zu verlassen.

In Deutschland ist indes nach Ablauf von sechs Monaten Probezeit die völkerrechtlich erforderliche tatsächliche Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Eine Entlassung auf Antrag bzw. ein Widerruf der Verpflichtungserklärung ist lediglich innerhalb der Probezeit bzw. der ersten sechs Dienstmonate möglich (vgl. §58h Soldatengesetz). Nach der Probezeit lässt sich das Dienstverhältnis nicht mehr regulär kündigen, sondern allenfalls noch über Härtefälle-Anträge (§55 Abs. 3, §75 Abs. 2 SG) auflösen oder, verbunden mit großen Schwierigkeiten, aus Gewissensgründen verweigern. Die Entlassung ist dann ggf. mit hohen Rückzahlungen für bereits in Anspruch genommene Ausbildungen verbunden.
Zwar ist seit Aussetzung der Wehrpflicht kein Verfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§15 WStG) oder „Fahnenflucht“ (§16 WStG) gegen minderjährige Soldatinnen oder Soldaten eingeleitet worden, doch ist das Fernbleiben junger Soldatinnen oder Soldaten von der Bundeswehr grundsätzlich strafrechtlich bewehrt. Die Gefahr, sich nach der Probezeit strafbar zu machen, erfüllte den UN-Kinderrechtsausschuss bereits 2014 mit Sorge. Potenziell betroffen sind – neben erwachsenen Soldatinnen und Soldaten – eben auch alle „Freiwilligen Wehrdienstleistenden“ sowie Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten, die nach Ablauf der Probezeit immer noch minderjährig sind. 2017 waren dies 173 Soldatinnen und Soldaten, in den Jahren zuvor: 31 (2011), 110 (2012), 139 (2013), 169 (2014), 212 (2015) und 222 (2016).

In der Praxis kommt hinzu, dass die Soldatinnen und Soldaten teilweise von sich aus die Probezeit von sechs Monaten verkürzen, um nach der dreimonatigen Grundausbildung zu weiterführenden Lehr- und Ausbildungs- und Studiengängen angemeldet werden zu können. Wer noch zur Probe angestellt ist, dem bleiben entsprechende Fortbildungs- und Karrieremaßnahmen mitunter verstellt. Möglicherweise unterliegen die Jugendlichen dabei auch einem Gruppendruck und ist auch den Vorgesetzten oder den Eltern an einer raschen Zusage gelegen. Dies führt mitunter zu einer Verpflichtung vor Ablauf der Probezeit.

Grundsätzlich ist zu fordern, dass Minderjährige nach Erreichen der Volljährigkeit nochmals selbst den Dienstvertrag mit der Bundeswehr unterschreiben, der zuvor lediglich stellvertretend durch die Erziehungsberechtigten (oder den jeweiligen Vormund) unterzeichnet worden war. So wäre eine eigenständige Willenserklärung des oder der dann Volljährigen gegeben.

Forderung: Sofern freiwillige Minderjährige in die Bundeswehr aufgenommen werden, muss es ihnen gesetzlich ermöglicht werden, bis zur Erlangung der Volljährigkeit ihren Dienst bei der Bundeswehr jederzeit durch einseitige Erklärung zu beenden. Es ist zu gewährleisten, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung nach dem WStG für Minderjährige nicht unter Strafe steht. Nach Erreichen der Volljährigkeit sollen die Rekrutinnen und Rekruten den Dienstvertrag mit der Bundeswehr nochmals eigenständig unterschreiben.

5. Schutz von Minderjährigen während der Dienstzeit

5.1 Militärische Ausbildung von Minderjährigen

Sofern minderjährige Freiwillige rekrutiert werden, sind sie angemessen zu schützen. Im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (von 7 bis zu 23 Monaten) erhalten bereits minderjährige Freiwillige eine vollständige militärische Grundausbildung und verrichten ab dem vierten Monat ihren Dienst in einer der militärischen Einheiten (Heer, Luftwaffe, Marine, Sanitätsdienst, Streitkräftebasis). Sofern sie sich als Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten für einen längeren Zeitraum verpflichten, schlagen sie eine militärische Karriere ein. (Darüber hinaus bietet die Bundeswehr rein zivile Ausbildungen für den Bereich der Bundeswehrverwaltung an. Diese sind nur insofern Thema des Schattenberichts, als sie eine Alternative zur militärischen Ausbildung darstellen). Die militärische Ausbildung und der Soldatenberuf jedoch gehen mit besonderen Anforderungen einher, welche die Schutzrechte von Minderjährigen verletzen können.

Minderjährige dürfen in der Bundeswehr zwar keinen Dienst an der Waffe leisten, weder im Ausland noch im Inland, auch nicht als Wachdienst. Allerdings erhalten die minderjährigen Freiwilligen bei der Bundeswehr dieselbe militärische Grundausbildung wie erwachsene Rekruten. Das heißt, sie werden an der Waffe ausgebildet, und zwar auch mit scharfer Munition, lernen Krieg zu führen, zu töten und werden militärisch gedrillt. Selbst, wenn die Ausbildung an der Waffe unter strenger Aufsicht erfolgt, ist zudem der Gebrauch von Waffen mit scharfer Munition stets mit Gefahren verbunden. Medienberichte wiesen im Juni 2017 auf eklatante Verstöße der Sicherheitsbestimmungen und auf erniedrigende Behandlung der Rekruten bei der Schießausbildung am Bundeswehrstandort Sondershausen hin. . Auch wurde 2017 ein Einzelfall bekannt, bei der eine 17-jährige Soldatin zum Wachdienst mit der Waffe eingeteilt wurde.

Selbst die SPD-Fraktion im Bundestag, welche die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD mitträgt, spricht sich dafür aus, die Ausbildung so umzugestalten, dass es bis zur Volljährigkeit eine rein zivile Ausbildung ist, ohne Training an der Waffe und ohne jegliche militärische Ausbildungsinhalte. In dem Positionspapier „Schutzbestimmungen für Minderjährige in der Bundeswehr“ von Juni 2017 forderte die Fraktion, „dass für minderjährige Bewerberinnen und Bewerber bis zum Erreichen der Volljährigkeit ein ziviles Beschäftigungsverhältnis bei der Zivilverwaltung der Bundeswehr geschaffen und dafür ein Ausbildungskonzept entwickelt wird“ – und keine Beschäftigung in einem militärischen Dienstverhältnis erfolgt. Auch im Koalitionsvertrag von 2018 der aktuellen Bundesregierung ist vereinbart, dass die Ausbildung bei der Bundeswehr evaluiert und angepasst werden soll. Hierbei empfiehlt es sich, die Situation und Erfahrungen minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten besonders zu untersuchen und unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedarfs Minderjähriger getrennt zu bewerten.

Dies ist auch deswegen wichtig, weil dem Bundesministerium für Verteidigung zufolge der Dienst in den Streitkräften besonderer physischer und psychischer Stärken bedarf. Demgemäß ist der Grundausbildung bereits funktional ein gewisser Drill eigen, zumal, wenn es sich um Spezialgrundausbildungen handelt. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass die Ausbildung – zumindest zeitweise – mit großen physischen und psychischen Anforderungen und Belastungen einhergeht, und zwar auch im Falle von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten. Es bedarf also einer gewissen mentalen Reife und körperlichen Konstitution, selbst wenn bei der Einstellung dabei inzwischen auch Einschränkungen gemacht werden. Hier ist hervorzuheben, dass Minderjährige, die an Waffen ausgebildet werden, gewaltbasierte Handlungsstrategien bis hin zum Töten anderer Menschen erlernen oder gar eigene Gewalterfahrungen machen, deutlich anfälliger für physische Störungen und Traumatisierungen sind.

Dass junge Rekrutinnen und Rekruten den Anforderungen (trotz Einstellungstests) auch physisch nicht immer gewachsen sind, zeigte u.a. die Notwendigkeit, ein neues Konzept der „aktivierenden Sportausbildung“ der Bundeswehr aufzusetzen; es wurde im Jahr 2017 als Reaktion auf Vorfälle der Überforderung von Rekruten eingeführt: Infolge einer Marschübung bei hohen Temperaturen im Rahmen der Grundausbildung in Munster verstarb im Juli 2017 ein Offiziersanwärter, drei weitere mussten auf die Intensivstation eingeliefert werden, einer davon wurde schwer geschädigt, weitere sieben Soldaten hatten Gesundheitsprobleme. Im Januar 2018 brachen bei einem Geländelauf des Ausbildungszentrums in Pfullendorf mehrere Soldaten zusammen. Auch wenn die Bundeswehr zu solchen Vorkommnissen keine Altersangaben der Betroffenen veröffentlicht, bestehen Gefahren der Überforderung gerade auch für minderjährige Soldatinnen und Soldaten, zumal wenn die Ausbilder – wie in Munster und Pfullendorf offenbar geschehen – ihre Führungspflichten verletzen.

In konkreten Fällen kann also die militärische Ausbildung, zumal jene an der Waffe, dem Schutzziel des Art. 32 der KRK entgegenlaufen, demzufolge Kinder (im Sinne der KRK: Personen unter 18 Jahren) u.a. nicht zu Arbeiten herangezogen werden sollen, die Gefahren mit sich bringen oder ihre Gesundheit oder Entwicklung schädigen. Zudem wird international inzwischen darauf hingewiesen, dass das Hantieren mit gefährlichen Ausrüstungen und Materialien sowie physisch wie psychisch belastende Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen beim Militär „gefährliche Arbeiten“ („hazardous work“) von Minderjährigen im Sinne der ILO-Konvention 182 und der dazu gehörigen Empfehlung 190 darstellen. Letztere empfiehlt, dass die Arbeit von Kindern ab 16 Jahren nur erlaubt wird, wenn die Gesundheit, die Sicherheit und die Sittlichkeit der betreffenden Kinder voll geschützt wird.

Erschwerend kommt hinzu, dass das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz auf minderjährige Soldatinnen und Soldaten keine Anwendung findet. Dem Bundesministerium der Verteidigung zufolge würden zwar zahlreiche Vorgaben des Gesetzes durch bestehende Maßnahmen umgesetzt. Auch wird auf die geltenden Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsschutzgesetzes und entsprechende Belehrungen für alle Soldatinnen und Soldaten hingewiesen. Doch der Jugendarbeitsschutz greift eben nicht so, wie dies in zivilen Ausbildungs- und Berufsverhältnissen der Fall ist. Auch die Handlungshilfe für Vorgesetzte zum Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr, die derzeit aktualisiert wird und noch 2019 in Form einer Zentralen Dienstvorschrift herausgeben werden soll, weist ohne jegliche Erklärung darauf hin, dass das Jugendschutzgesetz nicht greift und dass beispielsweise keine Einschränkungen bei der Nacht- oder der Biwakausbildung gemacht werden. Selbst wenn dort vorgesehen ist, dass Minderjährige getrennte Stuben zugewiesen bekommen, so ist dies nach Angaben der Bundesregierung weder verpflichtend noch immer möglich, Daten werden dazu nicht erhoben. Außerdem gilt es offenbar weiterhin nicht bei der Unterbringung für militärische Übungen und für „unterwegs“. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern Ansprechpartner für Minderjährige für diese Aufgabe eigens qualifiziert werden.

Forderung: Minderjährige sollten keinen militärischen Dienst verrichten und keinerlei militärische Ausbildung erhalten. Stattdessen sollten sie während der Minderjährigkeit in einem zivilen Beschäftigungsverhältnis stehen und eine ausschließlich zivile Ausbildung genießen. In der Ausbildung und bei der Ausübung von Dienstpflichten sollen sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die Gefahren bergen oder ihre Gesundheit oder Entwicklung schädigen können. Bei der im Koalitionsvertrag vereinbarten Evaluierung der Bundeswehrausbildung sollte die Ausbildung minderjähriger Soldatinnen und Soldaten gesondert untersucht werden, auch hinsichtlich Kinderrechtsverletzungen.

5.2 Schutz von Grundrechten

Über den Arbeitsschutz hinaus ist zu prüfen, inwieweit weitere Rechte und Schutzgarantien für Minderjährige, zu denen sich Deutschland mit der Ratifikation der Kinderrechtskonvention verpflichtet hat, bei der Bundeswehr eingeschränkt werden können. Zwar haben Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie andere Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, doch werden diese „im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt“ (§ 6 SG).

Es gilt beispielsweise eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Laut Soldatengesetz hat eine Soldatin oder ein Soldat, selbst nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren (§ 14 Abs. 1 SG). Ohne Genehmigung durch den – aktuellen oder letzten – Disziplinarvorgesetzten darf er oder sie über solche Angelegenheiten sogar weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 14 Abs. 2 SG). Im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit stellt dies einen erheblichen Eingriff dar, der jeweils einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss. Anekdotische Evidenzen legen nahe, dass in Einzelfällen die eingeforderte Verpflichtung zur Verschwiegenheit überzogen sein kann. Allerdings gibt es dazu keine empirischen Untersuchungen.
Weiterhin darf sich eine Soldatin und ein Soldat im Dienst beispielsweise nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt zwar unberührt. Innerhalb der dienstlichen Anlagen findet es aber auch in der Freizeit seine Schranken an den „Grundregeln der Kameradschaft“ und der gegenseitigen Achtung, damit die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Insbesondere dürfen eine Soldatin und ein Soldat nicht „als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet“ (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 SG). Die gesetzlichen Einschränkungen lassen sich zwar mit Art. 13 Abs. 2 der KRK in Einklang bringen. Doch gilt es zu prüfen, ob in der Praxis die Meinungsäußerungs- oder auch die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig stark eingeschränkt wird. Der jüngste Bericht des Wehrbeauftragten geht darauf nicht ein.

Umgekehrt weist der Wehrbeauftragte aber auf – 63 (2016), 167 (2017) und 150 (2018) – gemeldete Vorfälle in der Kategorie „Verdacht auf Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, unzulässige politische Betätigung und Volksverhetzung“ hin. Vorwiegend handle es sich hierbei um Propaganda-Delikte wie ausländerfeindliche und antisemitische Äußerungen, das Hören rechtsextremistischer Musik, Hakenkreuzschmierereien, das Zeigen des verbotenen „Deutschen-Grußes“, „Sieg-Heil“-Rufe sowie die Nutzung gespeicherter Bilder, Texten oder Musik mit extremistischen Inhalt. Sofern diese Vorkommnisse gemäß dem Grundprinzip der Inneren Führung nicht konsequent gemeldet, geahndet und unterbunden werden, setzt dies gerade minderjährige Soldatinnen und Soldaten einem erheblichen Meinungsdruck aus – und beeinträchtigt die Persönlichkeitsentfaltung im Geiste der in der Charta der Vereinten Nationen und der Kinderrechtskonvention verkündeten Ideale. Generell stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer militärischen Ausbildung das Recht auf Bildung im Geiste von Frieden, Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern stets gewährt werden kann.

Forderung: Minderjährige sind in der Bundeswehr vor unverhältnismäßigen Eingriffen in ihre Grundrechte sowie vor Propaganda-Delikten durch Kameraden und Vorgesetzte effektiv zu schützen.

5.3 Schutz vor erniedrigenden „Aufnahmeritualen“ und sexuellem Missbrauch

Von besondere Bedeutung ist – im Sinne des Art. 34 KRK – der Schutz von Minderjährigen vor Misshandlung und Missbrauch. Besonderer Schutzbedarf besteht dabei gerade auch für weibliche Minderjährige. Deren Anzahl stieg seit Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 von 57 im Jahr 2011 (Halbjahr) auf: 152 (2012), 153 (2013), 193 (2014), 247 (2015), 356 (2016), 448 (2017) und 313 (2018).

Das Verteidigungsministerium betont, dass minderjährige Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der Ausbildung der besonderen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten unterliegen. Der Schutzbedarf minderjähriger Soldatinnen und Soldaten vor sexueller Diskriminierung und vor Übergriffen werde durch diese Dienstaufsicht wirksam umgesetzt. Im Rahmen des Meldewesens Innere und Soziale Lage der Bundeswehr müssten zudem Verdachtsfälle auf entwürdigende Aufnahmerituale oder gewalttätige Übergriffe von den jeweiligen Dienststellen gemeldet werden. Allerdings werden erst seit 2018 gesondert Daten zur Minderjährigkeit der betroffenen Soldaten und Soldatinnen erhoben. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 8. August 2018 wurden keine entsprechenden Verdachtsfälle gemeldet. 2017 war jedoch mindestens ein minderjähriger Rekrut vom Skandal um sexuellen Missbrauch und demütigende Aufnahmerituale in der Staufer-Kaserne in Pfullendorf (Baden-Württemberg) betroffen.

Dass es über Pfullendorf hinaus weitere Hinweise für Verstöße gibt und das Meldesystem innerhalb der Bundeswehr insgesamt Defizite aufweist, legte nicht nur ein Bericht des Generalinspekteurs Volker Wieker an die Mitglieder des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages (2017) nahe, sondern lassen auch zahlreiche Medienberichte erkennen. So kam es etwa zu sexuellen Übergriffen bei den Gebirgsjägern in Bad Reichenhall, in der Kaserne Todendorf oder in der Kaserne Hain bei Gera, um nur einige zu nennen. Auch die jährlichen Berichte des Wehrbeauftragten weisen auf Probleme bei der Vermittlung der Grundsätze der Inneren Führung hin und mahnen an, dass Vorgesetzte entsprechendes Fehlverhalten nicht herunterspielen oder als vernachlässigbare Einzelfälle abtun sollen.

Die Zahl der meldepflichtigen Ereignisse und besonderen Vorkommnisse wegen des Verdachts auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist stark angestiegen: 86 (2015), 131 (2016), 235 (2017), 288 (2018). Darunter fallen gerade auch sexuelle Übergriffe und Belästigungen gegenüber Soldatinnen und Soldaten innerhalb der Bundeswehr, von verbalen sexuellen Belästigungen über sexuelle Belästigungen durch Berührungen bis hin zu versuchten oder tatsächlichen Nötigungen und Vergewaltigungen. Die tatsächliche Zahl sexuell motivierter Übergriffe dürfte noch deutlich höher liegen, da viele Fälle – aus Scham oder aus Sorge vor beruflichen oder persönlichen Nachteilen – mutmaßlich nicht gemeldet werden. Davon geht auch der Wehrbeauftragte in seinem Bericht 2016 aus. Laut der Studie „Truppenbild ohne Dame?“, die das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr im Jahre 2014 herausgab, haben 55 Prozent der Frauen und 12 Prozent der Männer in der Bundeswehr eine Form von sexueller Belästigung erlebt. Meist waren dies verbale sexuelle Belästigungen oder unerwünschte Berührungen. Doch drei Prozent der Frauen gaben auch an, mindestens ein Mal Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung in der Bundeswehr geworden zu sein und auch bei den Männern gab es solche Fälle.

Forderung: Da minderjährige Soldatinnen und Soldaten in Armeen – auch in der Bundeswehr – nicht wirksam gegen erniedrigende Rituale und sexuellen Missbrauch geschützt werden (können), sollten Minderjährige nicht als Soldatinnen und Soldaten rekrutiert werden.

6. Allgemeine Informations- und Werbemaßnahmen der Bundeswehr

Werbung für das Militär bei Minderjährigen widerspricht dem Geist des Fakultativprotokolls und der Kinderrechtskonvention. Demgemäß empfiehlt der UN-Kinderrechtsausschuss, dass Deutschland „alle Formen von Werbekampagnen für die deutschen Streitkräfte, die auf Kinder abzielen, verbietet.“ Dieser Empfehlung schließen sich zahlreiche Kinder- und Menschenrechtsorganisationen in Deutschland sowie u.a. die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) an. Auch die Kinderkommission des Deutschen Bundestages sprach sich in der 18. Wahlperiode gegen entsprechende Werbekampagnen aus.

In dem Staatenbericht der Bundesregierung an den UN-Kinderrechtsausschuss heißt es: „Gemäß dem Mindestalter von 17 Jahren für den Eintritt in die Bundeswehr definiert sich die Hauptzielgruppe für personalwerbliche Maßnahmen grundsätzlich auf Personen zwischen 17 und 30 Jahren. Maßnahmen des Jugendmarketings verfolgen im Sinne der Definition der Personalwerbung der Bundeswehr keine personalwerblichen Ziele. Sie sind vielmehr darauf gerichtet, interessierten Jugendlichen allgemeine Erstinformationen über die Bundeswehr zu vermitteln und Berührungsängste abzubauen. Spezielle, auf Kinder abzielende Werbekampagnen für die deutschen Streitkräfte werden nicht durchgeführt.“

In der Praxis lassen sich diese Aussagen nicht halten:
Zum einen werden im Rahmen der vielfältigen personalwerblichen Maßnahmen der Bundeswehr auch Minderjährige unter 17 Jahren angesprochen. So ist davon auszugehen (und wohl auch gewollt), dass Jugendliche auch unter 17 Jahren die zahlreichen Ausbildungs- und Berufsmessen besuchen, bei denen die Bundeswehr teilnimmt. Allein im vierten Quartal des Jahres 2018 war die Bundeswehr an 194 Messen und Ausstellungen beteiligt . Mutmaßlich nutzen Minderjährige zudem kleinere „personalwerbliche Maßnahmen“ (Kofferstand, Info-Mobil etc.) außerhalb militärischer Liegenschaften sowie Veranstaltungen in Berufsinformationszentren. Auch beteiligt sich die Bundeswehr am sogenannten Girls’ Day und Boys’ Day, um Jugendliche über die beruflichen Möglichkeiten in der Bundeswehr zu informieren. Die Angebote richten sich explizit an Minderjährige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Weiterhin führt die Bundeswehr ausdrücklich „für die personalwerbliche Zielgruppe“ Einzel- und Sammeltruppenbesuche (unabhängig der Schule) überregional durch, an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Zudem sprechen die Veranstaltungen von Karriereberatern an Schulen gerade Minderjährige an, und zwar auch unter 17 Jahren.

Zwei- bis dreiwöchige Schülerpraktika bei der Bundeswehr richten sich sogar ausdrücklich an Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren. Diese sollen laut Webseite einen „Einblick in die beruflichen Möglichkeiten und individuellen Entwicklungschancen bei der Bundeswehr erhalten.“ Die Schülerpraktika werden vornehmlich in Ausbildungswerkstätten der Bundeswehr sowie in Bundeswehrdienstleistungszentren angeboten.

Zum anderen verwischt die Unterscheidung zwischen Information und Werbung in der Praxis. Indem die Bundeswehr darauf abhebt, Jugendliche anzusprechen und ein positives Bild der Bundeswehr zu vermitteln, geraten viele ihrer offline- und online-Angebote des Jugendmarketings zur offenen und auch offensiven Werbung für die Bundeswehr, die weit über die reine Imagepflege und Informationsvermittlung hinausgeht.

Deutlich wird dies im Falle der jugendgerecht aufgearbeiteten Webseiten der Bundeswehr. Bereits die diskurslinguistische Analyse von Vogel (2014) kam zu dem Ergebnis, dass die Internet-Präsenz der Bundeswehr Stereotype, Emotionen, und Bedürfnisse von jungen Menschen in einem idealisierten Image kanalisiert, verbunden mit der Message: „Komm‘ zur Bundeswehr!“. Auch auf der aktuellen Website bundeswehrentdecken.de werden solche Images produziert und wird aktiv für die Bundeswehr geworben. Dort lässt sich beispielsweise das Jugendmagazin „BE Strong. Die Infopost der Bundeswehr“ kostenlos bestellen, das vom Presse- und Informationsstab des Bundesministeriums für Verteidigung herausgegeben wird. Das Jugendmagazin beinhaltet viele Hinweise zu den Berufsmöglichkeiten bei der Bundeswehr und zeugt deutlich die Absicht, junge Menschen für den Arbeitgeber Bundeswehr zu begeistern.

Gerade auch auf Jugendliche ausgerichtet sind zudem die von der Bundeswehr produzierten YouTube-Serien. Der Wehrbeauftragte bewertet in seinem Bericht 2017 zwar die YouTube-Serie „Die Rekruten“, bei der 12 neue Rekrutinnen und Rekruten während ihrer Grundausbildung mit der Kamera begleiten wurden, als positiv. Sie erlaube potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern einen ersten Blick auf die Bundeswehr. Körperliche Anstrengungen, Entbehrungen und der Umgang mit Waffen, auch die Erfahrung von Kameradschaft könnten in dieser Form anschaulicher und besser vermittelt werden, als dies in Hochglanzbroschüren möglich wäre. Doch lässt sich kritisch fragen, ob in solchen vier- bis 13-minütigen Videos die Realität wirklich eingefangen und nicht zum Zwecke der – und sei es auch nur indirekten – Werbung für die Bundeswehr doch erheblich trivialisiert und beschönigt wird.

Der Vorwurf eines regelrechten Militainment (Militär und Entertainment) zum Zwecke der Nachwuchswerbung lässt sich im Falle der von der Bundeswehr produzierten Web-Serie „KSK – Kämpfe nie für dich allein“ erheben, die im November und Dezember 2018 über soziale Medien (YouTube, Instragram, Facebook) veröffentlicht wurde. Die 22 Einzelfolgen (von meist fünf bis zehn Minuten Laufzeit) drehten sich um einen Dschungelkampflehrgang von KSK-Soldaten in Belize, begleitet von einem zivilen „Abenteurer“ als Hauptprotagonisten, der im typischen Influencer-Format auftrat. Je nach Folge wurden die Videos auf YouTube zwischen rund 95.000 und 600.000mal aufgerufen, freilich mit sinkender Tendenz. Selbst aus Sicht des Verteidigungsministeriums stellten die Videos mehr als reine Imagefilme dar und richten sich an potenziellen Nachwuchs für die KSK und deren Unterstützungskräfte. Inhalt, Ästhetik und Format sprachen dabei gerade Jugendliche an. Entsprechend wurde die Serie auch in dem Jugendmagazin der Bundeswehr beworben: „Seid gespannt auf Dschungelaction mit Gänsehautgarantie und fiebert täglich um 17 Uhr auf YouTube, Facebook und Instagram mit“, warb das Jugendmagazin „BE Strong“ (3/2018, S. 5) – und verwies zugleich auf umfangreiche Zusatzinformationen per Whatsapp, über den Facebook-ChatBot bei „Bundeswehr Exclusive“, bei Snapchat unter „BundeswehrJobs“ und als täglicher Podcast bei Spotify. Dazu gab es auch noch ein passendes Quiz für Interessierte im Alter von 16 bis 20 Jahren.

Inzwischen ist über den offiziellen YouTube-Channel der Bundeswehr „Bundeswehr Exclusiv“ auch der Trailer für eine neue Serie mit dem Titel „SURVIVAL – 7 Offiziere. Eine Mission.“! angelaufen. Angekündigt wurde die neue Serie im April 2019 wie folgt: „Euch erwartet einer der härtesten Lehrgänge der Bundeswehr: Der Einzelkämpferlehrgang. Vom Führen einer auf sich allein gestellten Gruppe unter extremer Belastung, über Survivalskills in der Wildnis bis hin zu Schlaf- und Essensentzug, wird unseren Teilnehmern so einiges abverlangt – und IHR seid mit dabei!“.

Solche und viele weitere Angebote der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr sprechen gezielt Jugendliche auch unter 17 Jahren an und dienen gewiss nicht nur der Information, sondern direkt oder indirekt auch der Nachwuchswerbung. Erneut ist jedoch zu betonen, dass die Bundeswehr kein Arbeitgeber wie jeder andere ist. Dementsprechend muss sie sich davor hüten, mit beschönigenden, verharmlosenden, ästhetisierenden oder glorifizierenden Maßnahmen des Jugendmarketings bereits Minderjährige für den Militärdienst und den Soldatenberuf zu begeistern, der mit beachtlichen, für Jugendliche schwer absehbaren Risiken verbunden ist. Gerade Jugendliche sind vergleichsweise gutgläubig, abenteuerlustig, risikofreudig, Gruppenerlebnissen gegenüber aufgeschlossen und oft auch technikbegeistert und lassen sich daher tendenziell leichter für den Soldatenberuf begeistern als Erwachsene oder gar Mütter oder Väter mit Familie. Entsprechend groß ist die Verantwortung der Bundeswehr, im Rahmen ihrer Informations- und Marketing-Maßnahmen gegenüber Jugendlichen nicht zu suggerieren, dass es beim Militärdienst allein um Spaß, Kameradschaft, Abenteuer und Heldentum geht. Die Risiken von Traumatisierung, Verletzung und Tod, die mit militärischen Einsätzen einhergehen, dürfen nicht spielerisch verharmlost oder ausgeblendet werden.

In diesem Sinne ist es auch zu unterlassen, Assoziationen zu Actionfilmen und Videospielen zu wecken. So stieß etwa die Plakatwerbung der Bundeswehr im Rahmen der Kölner Spielmesse „Gamescom“ 2018 zurecht auf Kritik. Mit bewaffneten Kämpfern in Computerspieloptik und mit Sprüchen im Gamer-Jargon wie „Multiplayer at its best“ und „Mehr Open World geht nicht“ betrieb die Bundeswehr auch aus Sicht konservativer Medien gezielt Nachwuchswerbung. Eigenangaben zufolge verfolgte die Bundeswehr mit der Plakataktion das Ziel, zum Nachdenken drüber anzuregen, was wirklich zähle: Krieg spielen oder Frieden sichern (#Gamescom2018#GC18#Bundeswehr). Letztlich betten sich diese und viele weitere Aktionen jedoch in groß angelegte Kampagnen um Nachwuchs ein, mit denen die Bundeswehr seit 2015 unter dem Slogan wirbt: „Mach, was wirklich zählt“. Trotz der gegenläufigen Empfehlung des UN-Kinderrechtsausschuss von 2014 haben solche Maßnahmen erheblich zugenommen.

Forderung: Die Bundesregierung soll alle Werbe- und Marketingmaßnahmen für den Militärdienst, die auf Minderjährige abzielen, unterlassen – insbesondere verharmlosende, beschönigende, ästhetisierende und glorifizierende Maßnahmen.

7. Zusammenarbeit der Bundeswehr mit Schulen

Gesellschaftspolitisch umstritten ist in Deutschland die Zusammenarbeit der Bundeswehr mit Schulen. Vereinfacht gesagt lassen sich drei Positionen unterscheiden: Die erste Position erachtet weder Werbe- noch Informationsmaßnahmen der Bundeswehr an Schulen als problematisch. Die zweite Position lehnt Werbe-, nicht aber Informationsmaßnahmen der Bundeswehr an Schulen ab. Die dritte Position spricht sich allgemein gegen die Präsenz der Bundeswehr an Schulen aus.

Indes ist auch hier darauf hinzuweisen, dass sich Werbe- und Informationsmaßnahmen nur schwer voneinander trennen lassen. Offenkundig ist dies bei den Aktivitäten von Karriereberaterinnen und Karriereberatern an Schulen. Deren Informationen über Ausbildungs- und Karrierewege bei der Bundeswehr gehen zumindest implizit immer auch mit der Werbung für den Dienst bei der Bundeswehr einher. Dies gilt besonders dann, wenn seitens der Schulleitung nicht gleichzeitig auch die Vielfalt beruflicher Werdegänge außerhalb der Bundeswehr aufgezeigt wird, um eine neutrale und ausgewogene Informationsvermittlung zu gewährleisten. Eine solche Forderung lässt sich bereits einem 2010 erstellten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema „Schule und Bundeswehr“ entnehmen.

Allein im vierten Quartal des Jahres 2018 gab es 165 Vorträge oder Veranstaltungen von Karriereberaterinnen und -beratern der Bundeswehr innerhalb und außerhalb des Unterrichts an Schulen oder gelegentlich auch außerhalb von Schulen. In den allermeisten Fällen wurden die Maßnahmen mit Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe und der Oberstufe durchgeführt, in einzelnen Fällen auch mit jenen der Unterstufe. Die allermeisten Schülerinnen und Schüler waren dabei minderjährig, vielfach unter 17 Jahre.
Auch wenn die Bundeswehr mit anderen zivilen Arbeitgebern um Nachwuchs konkurrieren muss, ist erneut hervorzuheben, dass der Militärdienst und der Soldatenberuf mit größeren Gefahren und umfassenderen Pflichten einhergehen als zivile Berufe. Mit gutem Grund hat daher der UN-Kinderrechtsausschuss die Bundesregierung 2014 aufgefordert, nicht unter Minderjährigen für die Bundeswehr zu werben. Diese Forderung gilt auch für Minderjährige an Schulen. Sofern also die Karriereberatung einen werbenden Charakter annimmt, ist sie zu unterlassen.

Diese Position hat Bestand – auch trotz der jüngsten Kontroverse um den Landesparteitagsbeschluss der Berliner SPD von April 2019. Der Beschluss forderte, das Schulgesetz für das Land Berlin um den folgenden Satz ergänzen: „Es wird militärischen Organisationen untersagt, an Berliner Schulen für den Dienst und die Arbeit im militärischen Bereich zu werben“. Selbst nach der – freilich erst nachträglichen – Klärung, dass es sich nicht um ein Informationsverbot, sondern nur um ein Werbeverbot für die Bundeswehr an Schulen handle, von dem lediglich Karriereberater (und nicht etwa Jugendoffiziere) betroffen seien, ist die Kritik an dem Beschluss seitens namhafter Politikerinnen und Politiker, auch aus den Reihen der SPD, nicht abgeklungen. Auch das Verteidigungsministerium verteidigte die Besuche sowohl von Karriereberatern als auch von Jugendoffizieren an Schulen. Diese stünden im Zusammenhang mit der verfassungsmäßig verankerten Rolle der Bundeswehr als Parlamentsarmee. Zum besseren Schutz von Minderjährigen im Sinne der Kinderrechtskonvention und des Fakultativprotokolls sind jedoch Karriereberatungen durch die Bundeswehr an Schulen zu unterlassen, da sie zumindest implizit einen werbenden Charakter haben.

Forderung: Die Bundesregierung soll Nachwuchswerbung für die Bundeswehr auch und gerade an Schulen unterlassen, da es sich dort vornehmlich um Minderjährige handelt.

Im Unterschied zu Karriereberaterinnen und Karriereberatern dürfen sogenannte „Jugendoffiziere“ nicht direkt für den Dienst in die Bundeswehr werben. Vielmehr sollen sie zumeist im Rahmen schulischer Veranstaltungen über Friedens- und Sicherheitspolitik sowie über die damit zusammenhängenden Aufgaben der Bundeswehr lediglich informieren. Dem Wehrbeauftragten zufolge leisten sie einen „wertvollen Beitrag zur Außendarstellung der Bundeswehr und zur politischen Bildung junger Menschen“.
An 61 Standorten bundesweit sind jeweils ein bis vier Jugendoffiziere eingesetzt (wobei allerdings 2018 nur 69 der vorgesehenen 94 hauptamtlichen Jugendoffiziere-Stellen besetzt waren). Eigenangaben zufolge haben die Jugendoffiziere im Jahre 2017 insgesamt 5.743 Veranstaltungen durchgeführt, an denen insgesamt 157.205 Personen teilnahmen, davon 122.483 Schülerinnen und Schüler (und Studierende) sowie 34.722 Multiplikatoren (inkl. Lehrkräfte und Referendare). Zumeist handelte es sich um Vorträge, Seminare und Informationsveranstaltungen, darüber hinaus auch um Truppenbesuche sowie Teilnahmen an Großveranstaltungen und Podiumsdiskussionen. Die Anzahl der Veranstaltungen und Teilnehmer ist dabei seit 2013 weitgehend stabil.

Zwischen 2008 und 2011 haben die Kultusministerien der Länder sogar Kooperationsvereinbarungen mit der Bundeswehr abgeschlossen, die den Zugang von Jugendoffizieren zu den Schulen und zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften und Referendaren erleichtern. Den Anfang machte Nordrhein-Westfalen. Es folgten (in alphabetischer Reihenfolge): Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und das Saarland. Der Wortlaut der Vereinbarungen variiert, doch die fixierten Ziele sind ähnlich. Mittels zusätzlicher Informationen durch die Jugendoffiziere sollen Schülerinnen und Schüler (der Sekundarstufen I und II sowie der Berufsschulen) befähigt werden, sich mit Fragen der Friedens- und Sicherheitspolitik, allgemein und auf Deutschlands Rolle bezogen, vertiefend und eigenständig auseinanderzusetzen.

In etlichen Kooperationsvereinbarungen – mit Ausnahme etwa jener in Rheinland-Pfalz – sind ausdrücklich Sicherungsmaßnahmen eingezogen. Sie legen beispielsweise fest, dass Schulen oder Lehrkräfte eigenverantwortlich und freiwillig über die Inanspruchnahme der Angebote der Jugendoffiziere entscheiden dürfen. Jugendoffizieren wird mitunter nochmals explizit verboten, für den Dienst oder die Tätigkeiten in der Bundeswehr zu werben. Teilweise werden Jugendoffiziere ausdrücklich auf die Grundsätze des „Beutelsbacher Konsenses“ verpflichtet, wie gerade auf das Überwältigungsverbot (Indoktrinationsverbot) und das Kontroversitätsprinzip (Ausgewogenheit). Einige Vereinbarungen schreiben vor, dass die Lehrkräfte bei den Veranstaltungen anwesend sein müssen und betonen deren Verantwortung für den Unterricht. Im Saarland und in Hessen haben die Schulen bzw. die Lehrkräfte für eine sachgerechte Information und die Vermittlung pluraler Standpunkte zu sorgen. In Nordrhein-Westfalen sollen ausdrücklich unterschiedliche Institutionen und Organisationen gleichberechtigt und gleichgewichtig einbezogen werden. Die Vereinbarungen in Hessen und Saarland weisen eigens auf die Möglichkeit des Dialogs mit friedenspolitischen Organisationen hin.

Während auch in Bundesländern ohne Kooperationsvereinbarungen Jugendoffiziere in Schulen eingeladen werden, haben solche Vereinbarungen die Zusammenarbeit der Jugendoffiziere mit den Schulen gestärkt und das Angebot erweitert. Obwohl der Schulbesuch von Jugendoffizieren im Rahmen der o.g. Berliner Debatte um ein Werbeverbot an Schulen verteidigt wurde, ist er aber umstritten. So wird der Einfluss der Bundeswehr auf die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts und der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften und Referendaren mitunter massiv kritisiert, etwa seitens der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sowie überregionaler und lokaler Bündnisse und Elterninitiativen. Sie fordern die Kündigung von Kooperationsvereinbarungen mit der Bundeswehr sowie eine „Schule ohne Bundeswehr“.

Kritikern zufolge hat die Bundeswehr keinen Bildungsauftrag an Schulen. Sofern sie dennoch Informations- und Bildungsarbeit betreibt, besteht – trotz der genannten Sicherungsmaßnahmen – die Gefahr einer einseitigen Darstellung der Sichtweise der Bundeswehr. Friedenspolitische und militärkritische Organisationen werden in der Praxis kaum eingeladen und haben auch nicht die finanziellen und personellen Ressourcen, um ein vergleichbares Gegenangebot an Schulen zu ermöglichen. De facto wird damit den rhetorisch geübten Jugendoffizieren das Feld überlassen, ohne dass kritische Stimmen der Friedensbewegung oder von Kinder- und Menschenrechtsorganisationen zu Wort kommen. Es hängt daher sehr stark von den Lehrkräften ab, ob sie entsprechende Gegenpositionen darlegen und eine ausgewogene Kontroverse gewährleisten (können).
Nicht minder umstritten sind Truppenbesuche durch Schulklassen, etwa im Rahmen von offiziellen Schulausflügen. Anlässlich des „Hessentages 2018“ hat beispielsweise die GEW die Schulleitungen eindringlich gebeten, von Schülergruppenbesuchen bei der Bundeswehr abzusehen. Grundlage hierfür waren Erfahrungen mit der Zurschaustellung von militärischen Gerätschaften und Nahkampfvorführungen, unterlegt mit aufputschendem Rock („I kill ‘cause I‘m hungry“, „Only the strongest will survive“), beim „Hessentag 2017“. Sofern Truppenbesuche dennoch stattfinden, sollte die Teilnahme daran freiwillig sein.

Forderung: Der Unterricht über sicherheits- und friedenspolitische Themen ist grundsätzlich von ausgebildeten Lehrkräften und nicht von Jugendoffizieren der Bundeswehr zu gestalten. Dabei sollte die Friedenserziehung im Sinne des Art. 29 der KRK im Vordergrund stehen. Sofern Jugendoffiziere eingeladen werden, sollte dies nicht im Pflichtunterricht erfolgen und sollte die notwendige politische Ausgewogenheit gewährleistet sein, z.B. in Form von Podiumsdiskussionen mit verschiedenen Sachverständigen.

8. Menschenrechtsbildung und Friedenserziehung an Schulen

Allgemein ist auf die Notwendigkeit von Friedenserziehung und Menschenrechtsbildung an Schulen hinzuweisen. Das Menschenrecht auf Bildung, so wie es in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegt ist, zielt u.a. darauf auf ab, „dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheit und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln“ (Art. 29 Abs. 1 b KRK) sowie „das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten“ (Art. 29 Abs. 1 d KRK). Ebenso wie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (in Art. 13 Abs. 1) weist die Kinderrechtskonvention die Friedenserziehung und die Menschenrechtsbildung als wichtige inhaltliche Ziele des Menschenrechts auf Bildung aus. Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) hat sich im Jahre 2006 ausdrücklich zur Kinderrechtskonvention bekannt und ihre Empfehlungen zur Menschenrechtsbildung an Schulen im Jahre 2018 aktualisiert. Menschenrechte werden dabei als „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit der Welt“ angesehen, ansonsten bleibt aber das Ziel der Friedenserziehung in der Empfehlung unerwähnt.

Auch im deutschen Staatenbericht an den Kinderrechtsausschuss wird Friedensbildung nicht eigens erwähnt. Menschenrechtsbildung gehört dem Bericht zufolge zum Kernbereich des Bildungs- und Erziehungsauftrages von Schulen und sei in allen Landesverfassungen und Schulgesetzen als oberstes Bildungsziel festgelegt. Sie erfasse alle Felder schulischen Handelns und ziele auf die Herausbildung von Achtung, Toleranz und Respekt vor anderen Kulturen sowie eine grundlegende Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ab. Demgegenüber steht der Befund des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), dass nur in drei Schulgesetzen ausdrücklich Menschenrechte innerhalb der allgemeinen Bildungsziele genannt werden würden. Daher empfiehlt das DIMR den für die Bildung zuständigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, “Menschenrechtsbildung explizit als Bildungsziel in den Schulgesetzen zu verankern“ . Das Ziel der Friedenserziehung wiederum findet sich mehr oder minder ausdrücklich in den Schulgesetzen der Länder.

Inwieweit es umgesetzt wird, bleibt indes empirisch zu prüfen. Dasselbe gilt für die Umsetzung der – auch von der KMK getragene – Empfehlung, Menschenrechtsbildung als ein Querschnittsthema für das gesamte Schulleben und als Gegenstand eines fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterrichts zu etablieren. Anzeichen dafür, dass dies wirklich konsequent geschieht, lassen sich schwerlich erkennen. Abgesehen von etlichen good-practice-Beispielen wird Friedens- und Menschenrechtsbildung an deutschen Schulen eher implizit als explizit betrieben. Auf bestehende Defizite weisen gerade auch die vielfältigen Reformvorschläge für eine stärkere und umfassendere Friedens- und Menschenrechtsbildung an Schulen hin – oder gar für eine auf den Kinderrechten aufbauende Bildung.

Forderung: Menschenrechtsbildung und Friedenserziehung sind an deutschen Schulen als explizite Querschnittsaufgaben umzusetzen und zu stärken. Die Schulen und die dort vermittelte Bildung sollen konsequent an den Menschenrechten von Kindern sowie Frieden und Toleranz ausgerichtet werden.

9. Geflüchtete Kindersoldatinnen und Kindersoldaten

Der UN-Kinderrechtsausschuss begrüßte 2014 die Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung zu Art. 22 KRK und nahm die Anstrengungen Deutschlands zur Kenntnis, eine große Zahl geflüchteter Kinder aus zahlreichen Ländern aufzunehmen. Der Ausschuss war indes besorgt darüber, dass Kinder, die als Soldaten rekrutiert worden sind oder vor Zwangsrekrutierung geflohen waren, im Asylverfahren nicht angemessen identifiziert oder abgelehnt wurden.

9.1 Zwangsrekrutierung von Kindern als Verfolgungsgrund

Die Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen und dessen Rekrutierung in die Streitkräfte eines Staates für die direkte Teilnahme an Kampfhandlungen stellt laut dem UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) eine kinderspezifische Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 (A) 2 und 1 (F) der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Dasselbe gilt für die Rekrutierung Minderjähriger in eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe. Der Anknüpfungspunkt für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ist – ggf. neben anderen Merkmalen – die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Kindern, die gezielt von Streitkräften oder bewaffneten Gruppen rekrutiert oder eingesetzt werden. Auch auf Grundlage der Qualifikationsrichtlinie der EU, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger kinderspezifische Formen von Verfolgung zu berücksichtigen, können gegen Kinder gerichtete Handlungen als Verfolgungsgründe angesehen werden.

Demgemäß haben auch Gerichte in Deutschland die Zwangsrekrutierung Minderjähriger als kinderspezifischen Verfolgungsgrund mitunter bereits anerkannt. Bezug genommen wurde auch hier – gemäß der GFK und ihrer Rechtsauslegung durch den UNHCR – auf das Merkmal Kind (im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG) und damit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Allerdings gibt es auch Urteile, welche Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen „in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat – bzw. die jeweils herrschenden Gruppierungen – auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen sind“, nicht als Verfolgungshandlung anerkennen und Kinder nicht als eine soziale Gruppe (im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) erachten. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat offenbar wiederholt Asylsuchende mit der Begründung abgelehnt, dass ein individuelles Verfolgungsrisiko nicht vorliege, wenn das Rekrutierungsrisiko landesweit bestehe.

Vor diesem Hintergrund sind politische Forderungen zu unterstützen, das Vorliegen kinderspezifischer Verfolgungsgründe stärker als bisher bei der Beurteilung über die Gewährung eines Schutzstatus durch das BAMF oder durch die Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als gerade bei Minderjährigen für gewöhnlich keine innerstaatlichen Fluchtalternativen im Sinne des §3 AsylG bestehen: Ihnen kann für gewöhnlich nicht zugemutet werden, allein und ohne familiäre Fürsorge in anderen Landesteilen Schutz vor Zwangsrekrutierungen durch die Streitkräfte oder nicht-staatliche bewaffnete Gruppen zu suchen. Auch ist häufig die Rückkehr ins Heimatland mit Gefahren verbunden, die ein Abschiebeverbot (non-refoulement) begründen. Geflüchtete ehemalige Kindersoldatinnen und -soldaten sind zudem doppelt bedroht: zum einen von den Armeen und bewaffneten Gruppen, aus denen sie geflohen sind, denn diese bestrafen Desertation nicht selten mit dem Tod oder mit brutalen Misshandlungen; zum anderen von den gegnerischen Konfliktparteien und Teilen der Bevölkerung, die sie weiter als feindliche Kämpfer betrachten. Auch sind die meisten Kindersoldatinnen und -soldaten traumatisiert und können möglicherweise posttraumatische Belastungsstörungen als Abschiebehindernisse geltend machen.

Daten darüber, wie viele ehemalige Kindersoldatinnen und Kindersoldaten in Deutschland als begleitete oder unbegleitete Minderjährige Asyl beantragt oder einen Schutzstatus erhalten haben, liegen nicht vor. Das Gleiche gilt für die mutmaßlich höhere Zahl an Minderjährigen, die vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Streitkräfte oder durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen geflohen sind. Für ihren jährlichen „Bericht über die Situation unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland“ ließ die Bundesregierung jedoch eine Online-Abfrage bei Einrichtungen durchführen, in denen unbegleitete Minderjährige leben. Daraus ging hervor, dass Krieg und Bürgerkrieg die am häufigsten genannten Fluchtgründe sind. Die Angst vor Zwangsrekrutierung wird von den männlichen Minderjährigen dabei häufig genannt. Dem entsprechen auch Daten über die Herkunftsländer der 35.939 (2016) bzw. 9.084 (2017) unbegleiteten Minderjährigen, die in den Jahren 2016 und 2017 Asylanträge gestellt haben. Sie kommen vorwiegend aus Afghanistan, Syrien, Eritrea, Somalia und dem Irak. Umso problematischer ist es, wenn die Betroffenen im Asylverfahren letztlich keinen sicheren Schutzstatus erhalten.

Forderung: Die tatsächliche oder drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen und dessen tatsächliche oder drohende Einbeziehung in Kampfhandlungen sind konsequent als ein kinderspezifischer Verfolgungsgrund bei der Beurteilung über die Gewährung eines Schutzstatus zu berücksichtigen.

9.2 Identifizierung und Behandlung von geflüchteten Kindersoldatinnen und -soldaten

Der Sorge, dass geflüchtete Kindersoldatinnen und Kindersoldaten im Asylverfahren nicht hinreichend identifiziert werden, begegnet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass es im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Sonderbeauftragte gebe, die speziell für die Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geschult seien. Zu ihren Aufgaben gehöre es, im Rahmen des Asylverfahrens, insbesondere bei der Befragung der Kinder und Jugendlichen zu den Fluchtursachen, besonders schutzbedürftige geflüchtete Kinder zu identifizieren. Für die Betreuung von Minderjährigen, die traumatisiert oder Folteropfer sind bzw. geschlechtsspezifisch verfolgt wurden, kämen zusätzlich Sonderbeauftragte für Traumatisierte und Folteropfer sowie Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifisch Verfolgte zum Einsatz. Alle Sonderbeauftragten würden fortlaufend umfangreich rechtlich, kulturell und psychologisch in Basis- und Aufbauschulungen geschult.

Ein Beispiel zur Praxis der Identifizierung von Kindersoldaten in Berlin enthält Anhang 1 des Staatenberichts. Demzufolge würden dort spezialisierte Fachkräfte in Einrichtungen für die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (während einer in der Regel dreimonatigen Clearingphase) detaillierte Anamnesen erheben, bevor eine Weiterleitung der Minderjährigen an bedarfsgerechte Jugendhilfeeinrichtungen erfolge. Dadurch sei eine Identifizierung von Kindern möglich, die von Zwangsrekrutierung bedroht waren bzw. sind. In den Einrichtungen könne dann eine angemessene erzieherische, sozialpädagogische und psychologische Unterstützung erfolgen.
Die beschriebenen Maßnahmen zeigen zwar, dass eine Identifizierung von ehemaligen Kindersoldatinnen und Kindersoldaten ggf. möglich ist. Doch garantiert ist sie nicht. Dies erklärt auch, warum immer noch keine Informationen darüber bestehen, wie viele Personen in Deutschland aktuell als ehemalige Kindersoldatinnen und Kindersoldaten Schutz suchen bzw. erhalten. Erschwert wird dies zusätzlich dadurch, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge teilweise erst mit großer zeitlicher Verzögerung einen Asylantrag stellen. Hinzu kommt, dass die Selbstidentifzierung als ehemaliger Kindersoldat oder ehemalige Kindersoldatin im Asylverfahren auch selbstbelastende Aussage enthalten kann. Wurden diese von nichtstaatlichen Einheiten rekrutiert, kann dies strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (Mitglied in einer terroristischen Vereinigung etc.).

Forderung: Eine systematische Identifizierung und eine angemessene (psychologische und anderweitige) Unterstützung von ehemaligen Kindersoldatinnen und Kindersoldaten sind flächendeckend zu gewährleisten.

9.3 Kindersoldatinnen und Kindersoldaten als Opfer und Täter

Die Rekrutierung und der Einsatz von Kinder unter 15 Jahren gilt als Kriegsverbrechen im Sinne des Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Kriegsverbrecher, die nicht in ihren jeweiligen Ländern bestraft werden, können und sollen auch völkerstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies fordern etwa das Fakultativprotokoll (Art. 4 Abs. 2) sowie die “Principles and guidelines on children associated with armed forces or armed groups” (Pariser Prinzipien), die im Februar 2007 bei einer von Frankreich und der UNICEF ausgerichteten Konferenz mit dem Titel “Befreit die Kinder vom Krieg” verabschiedet wurden. Mit ihrer Unterzeichnung verpflichteten sich die teilnehmenden Staaten, darunter Deutschland, nicht nur dazu, Kindersoldatinnen und Kindersoldaten unter 18 Jahren zu entwaffnen und ins zivile Leben zurückzuführen. Täter, die Kinder rekrutiert und eingesetzt haben, sollen auch bestraft werden. Das erste Verfahren des IStGH behandelte übrigens die Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten für die Miliz des Angeklagten Thomas Lubanga Dyilo in der DR Kongo, der schließlich zu 14 Jahren Haft verurteilt wurde.

Auch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) von 2002 ermöglicht die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen in Deutschland, und zwar auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zu Deutschland aufweist. Dabei sieht das VStGB es ebenfalls als Kriegsverbrechen an, wenn Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet werden (§8 Abs. 5 VStGB). In diesem Sinne lässt sich fordern, dass die Verantwortlichen für solche Kriegsverbrechen, sofern die deutschen Strafverfolgungsbehörden ihrer hierzulande habhaft werden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im ersten Prozess nach dem Völkerstrafgesetzbuch war im Jahr 2015 Ignace Murwanashyaka, Präsident der ruandischen Hutu-Miliz FDLR, zu 13 Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen verurteilt worden und der Mitangeklagte Straton Musoni zu acht Jahren. Murwanashyaka war auch wegen des Einsatzes von Kindersoldaten angeklagt, der Anklagepunkt konnte aber nicht aufgeklärt werden und wurde fallengelassen.

Der UN-Kinderrechtsausschuss merkte in seinen Abschließenden Bemerkungen 2014 zudem an, dass die extraterritoriale gerichtliche Zuständigkeit auch für die Rekrutierung von Kindern ab 15 Jahren ausgeweitet werden könnte, bedauerte allerdings, dass sie in diesem Fall der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit unterliege. Der Ausschuss empfahl demgemäß, in Erwägung zu ziehen, die extraterritoriale gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrechen der Rekrutierung und Einbeziehung von Kindern in Kampfhandlungen auszuweiten, ohne sie von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen.

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn Kindersoldatinnen und Kindersoldaten nicht nur Opfer, sondern auch Täter sind. Vor dem IStGH ist beispielsweise mit Dominic Ongwen gegenwärtig ein ehemaliger Kindersoldat angeklagt, der – freilich als Erwachsener – Kindersoldatinnen und Kindersoldaten rekrutiert haben soll. Der IStGH hat gemäß seinem Statut lediglich Gerichtsbarkeit für Personen über 18 Jahre. In Deutschland jedoch beginnt die allgemeine und die völkerrechtliche Strafmündigkeit ab 14 Jahren (§19 StGB; §2 VStGB). Was also, wenn Kindersoldatinnen und Kindersoldaten bereits als Minderjährige schwere Straftaten begangen haben? Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die betroffenen Minderjährigen oft auch an Kampfhandlungen beteiligen müssen. Als Kombattanten staatlicher Streitkräfte dürfen sie dem „Humanitären Völkerrecht“ (Kriegsvölkerrecht) zufolge für ihre Teilnahme an rechtmäßigen Kampfhandlungen zwar nicht bestraft werden, solange sie keine Kriegsverbrechen begehen. Was aber, wenn sie von irregulären Einheiten in einem bewaffneten (internationalisierten) internen Konflikt rekrutiert werden, denen der Kombattantenstatus verwehrt bleibt?

Noch gibt es kaum Rechtsprechung zu der Problematik. In mindestens einem Fall verurteilte jedoch ein deutsches Gericht einen Schüler zu drei Jahren Jugendhaft – und zwar wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der tatsächlichen Ausübung von Gewalt mit einer nicht-genehmigten Kriegswaffe (Sturmgewehr) und versuchtem Mordes. Seinen sich selbst belastenden Aussagen zufolge – zunächst im Asylverfahren und später vor dem Strafgericht – war der Verurteilte als Kind nach einer familiären Krisensituation von einer illegalen bewaffneten Gruppe rekrutiert worden. Nach einer kurzen militärischen Ausbildung musste er an bewaffneten Angriffen auf Polizei- und Militärposten teilnehmen, bevor ihm die Flucht gelang. Nach vielen Zwischenstationen auf einem schweren Fluchtweg gelangte er nach Deutschland. Er kam in Untersuchungshaft und wurde schließlich wegen versuchten Mordes (wegen des Angriffs auf das Militär) verurteilt und in einer Jugendvollzugsanstalt inhaftiert. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes ist in mehrfacher Weise problematisch, denn das damalige Kind sah sich zur Beteiligung an dem bewaffneten Angriff gezwungen, zudem konnte nicht festgestellt werden, ob es gezielt auf Menschen schoss. Außerdem sah das deutsche Gericht die bewaffnete Gruppe als Terroristen an, die keinen Kombattanten-Status für sich in Anspruch nehmen können – ohne diese Frage überhaupt zu prüfen.

Ungeachtet der Einschätzung des konkreten Falls ist allgemein zu betonen, dass Minderjährige strafrechtlich anders behandelt werden als Erwachsene und selbst als Täter besonderen Schutz genießen. Auch das deutsche Jugendstrafrecht richtet sich vornehmlich am Ziel der Erziehung aus. Unter den vielen Möglichkeiten, die das Jugendstrafrecht bereits stellt, ist Haft – zumal für traumatisierte – Jugendliche in der Regel die schlechteste Option. Hier sollte im Sinne des General Comment Nr. 10 zur UN-Kinderrechtskonvention an Alternativen zur strafrechtlichen Verfolgung gedacht werden. Gerade auch das Fakultativprotokoll zielt auf die Unterstützung zur physischen und psychischen Genesung und zur sozialen Wiedereingliederung von Kindersoldaten ab (Art. 6 Abs. 3 OPAC). Wenn Kindersoldatinnen und Kindersoldaten nicht nur schwere Verbrechen erfahren haben, sondern auch begehen mussten, sollten sie daher darin unterstützt werden, sich sowohl mit ihrer Opferrolle als auch mit ihrer Täterrolle aktiv auseinanderzusetzen, z.B. im Rahmen einer Traumatherapie. Letzteres ist für ihre Wiedereingliederung auch aus Sicht ihrer Opfer und deren Angehörigen wichtig. Ein solch anspruchsvoller Ansatz sollte eingebettet werden in Transitional Justice-Bemühungen auch im deutschen Exil.

Forderungen: Die Verantwortlichen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten, die sich in Deutschland aufhalten, sollten völkerstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die extraterritoriale Zuständigkeit sollte dabei auf die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten jeglichen Alters ausgeweitet werden, ohne dies von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen. Sofern Kindersoldatinnen und Kindersoldaten selbst Verbrechen begehen mussten, sollten sie dabei unterstützt werden, sich im Rahmen von Therapien und Transitional Justice-Bemühungen sowohl mit ihrer Opferrolle als auch mit ihrer Täterrolle auseinanderzusetzen.

10. Waffenexporte

Die staatlichen Verpflichtungen des Fakultativprotokolls beziehen sich gemäß Art. 7 OPAC nicht nur auf die nationale, sondern auch auf die zwischenstaatliche und internationale Ebene. Im Sinne extraterritorialer Achtungs- und Schutzpflichten haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu unterlassen und zu unterbinden, die mit Verstößen des Protokolls in anderen Ländern einhergehen. Hierzu gehört auch der Waffenhandel in Länder, in denen Kindersoldatinnen und Kindersoldaten rekrutiert werden.

In seinen „Abschließenden Bemerkungen“ von 2014 an Deutschland zeigte sich der UN-Kinderrechtsausschuss besorgt über das Fehlen eines – bereits 2008 empfohlenen – ausdrücklichen gesetzlichen Verbots des Verkaufs von Waffen, wenn der endgültige Bestimmungsort ein Land ist, in dem Kinder bekanntermaßen oder möglicherweise für Kampfhandlungen rekrutiert oder eingesetzt werden. Er empfahl, größtmögliche Transparenz beim Waffenhandel herzustellen und per Gesetz den Verkauf von Waffen zu verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass der endgültige Bestimmungsort der Waffen ein ebensolches Land ist.

10.1 Transparenz beim Waffenhandel

Dem Staatenbericht an den UN-Kinderrechtsausausschuss zufolge hat die Bundesregierung die Transparenz zu ihren Rüstungsexportentscheidungen ausgeweitet. Zusätzlich zu den jährlichen Rüstungsexportberichten lege sie seit Oktober 2014 Zwischenberichte über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter vor. Zudem würden regelmäßig die abschließenden Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates (BSR) sehr zeitnah gegenüber dem Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags offengelegt.
Zwei Anmerkungen sind hier jedoch vonnöten: Zum einen geben die Rüstungsexportberichte vornehmlich Auskunft über die erteilten Genehmigungen von Rüstungsgütern. Die tatsächlichen Ausfuhren werden lediglich für Kriegswaffen statistisch erfasst. Zum anderen werden die – gerade im Zusammenhang mit Kindersoldaten bedeutsamen – Kleinwaffen zwar nach Empfängerländern aufgelistet, doch umfassen sie nicht alle Handfeuerwaffen. Gemäß der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung sind „Kleinwaffen“: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische Gewehre), Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen. Nicht erfasst werden jedoch sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sportpistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten. Die Bundesregierung orientiert sich nämlich in ihren Rüstungsexportberichten an den Waffenkategorien der EU. Davon abweichend umfassen das „Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen“ der OSZE und die dem Kleinwaffenaktionsprogramm der UN zugrundeliegende Arbeitsdefinition auch Revolver und Selbstlade-Pistolen. Auch bei der freiwilligen Meldung der Exporte von Kleinwaffen und „leichten Waffen“ an das UN-Waffenregister (UNROCA) folgt die Bundesregierung nicht dem UN-Arbeitsbegriff, sondern der EU-Definition von Kleinwaffen. Lediglich die jährliche amtliche Ausfuhrstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst sämtliche Handfeuerwaffen. Der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) von 2014, den auch Deutschland unterzeichnet hat, verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 5 Abs. 3 zur Verwendung der UN-Definition von Kleinwaffen und leichten Waffen.

Forderung: Die Bundesregierung soll bei statistischen Angaben zu Kleinwaffenexporten die Arbeitsdefinition der Vereinten Nationen zu Grunde legen, wie es der Waffenhandelsvertrag verlangt, den Deutschland unterschrieben hat.

10.2 Waffenexporte in Krisengebiete

Laut dem deutschen Staatenbericht an den UN-Kinderrechtsausschuss verfolgt die Bundesregierung eine restriktive Rüstungsexportpolitik, und zwar auf Grundlage verschiedener rechtlicher und politischer Regelungen. Dazu gehören das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ (2000), der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ (2008) sowie der Vertrag über den Waffenhandel ATT (2014), mit dem sich die Bundesregierung verpflichtet hat, Waffen nicht zu exportieren, wenn damit Kriegsverbrechen begangen werden können – wozu auch der Einsatz von Kindersoldaten gehört (Art. 6 ATT). Bei hinreichendem Verdacht, dass Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht würden, erfolge grundsätzlich keine Genehmigung. Auf Grundlage des Leitfadens zur Anwendung des „Gemeinsamen Standpunkts“ werde bei der Prüfung, ob das Endbestimmungsland die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht achtet, auch berücksichtigt, „ob im Empfängerland ein Mindestalter für die Rekrutierung zum (freiwilligen und obligatorischen) Wehrdienst festgelegt sowie gesetzliche Maßnahmen getroffen worden sind, mit denen die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz bei Feindseligkeiten untersagt und geahndet werden“.

Trotz der genannten rechtlichen Bestimmungen und politischen Selbstverpflichtungen besteht jedoch nach wie vor kein spezielles nationales gesetzliches Verbot des Waffenhandels (mit Endverbleib) in Länder, in denen Kinder rekrutiert werden. Mehr noch: Betrachtet man die Empfänger deutscher Rüstungsexporte, erkennt man keine restriktive Rüstungspolitik, die sich an die eigenen Maßstäbe, das EU-Recht und die Menschenrechte hält. Deutschland gehört nicht nur weltweit zu den größten Rüstungsexporteuren. Deutsche Rüstungsgüter gehen auch an Staaten, in denen systematisch die Menschenrechte verletzt werden und die in bewaffnete Konflikte involviert sind. An das UN-Waffenregister hat Deutschland in den Jahren zwischen 2014 und 2017 beispielsweise Exporte von Kampfpanzern an Indonesien und Katar sowie von U-Booten an Ägypten gemeldet. Besonders problematisch ist, dass in den vergangenen Jahren umfassende Rüstungsexporte an Staaten der von Saudi Arabien geführten Kriegskoalition im Jemen genehmigt wurden, die das humanitäre Völkerrecht massiv verletzt, und obwohl im Jemen Kindersoldaten eingesetzt werden. Allein an Saudi Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Ägypten erteilte die Bundesregierung zwischen 2015 und 2017 Genehmigungen für Rüstungsexporte im Gesamtwert von über 2,6 Milliarden Euro.

Das ist auch ein Verstoß gegen die Kriterien des o.g. „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der EU“ von 2008. Demnach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie und Militärgüter zu verweigern, wenn beispielsweise eindeutig das Risiko besteht, dass diese dazu benutzt werden, das humanitäre Völkerrecht zu verletzen oder die regionale Stabilität zu gefährden. Auch zum Zwecke der internen Repression und der Aggression gegen ein anderes Land dürfen sie nicht verwendet werden. Umso schwerer wiegt, dass die Bundesregierung in Deutschland – trotz massiver gesellschaftspolitischer Kritik, aber auch angesichts des Drucks europäischer Partnerregierungen – bis heute nicht bereit ist, Waffenexporte nach Saudi-Arabien völlig einzustellen. Diese sind zwar in Folge der Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi in der saudi-arabischen Botschaft in Istanbul Ende 2018 ausgesetzt worden. Doch der Koalitionskompromiss ermöglicht die Zulieferung von Bauteilen zu gemischten europäischen Waffensystemen (wie etwa für Eurofighter-Kampfflugzeuge) und deren Export nach Saudi-Arabien, solange die deutschen Teile nicht mehr als zehn oder 20 Prozent des gesamten Waffensystems ausmachen. Außerdem wurden alleine in der ersten Jahreshälfte 2019 122 Exportgenehmigungen für Rüstungsgüter im Wert von 1,1 Milliarde Euro an sechs weitere Mitgliedsländer der Jemen-Kriegsallianz wie Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate genehmigt.

Während des gesamten Berichtszeitraums erteilten die Bundesregierungen zudem Genehmigungen der Ausfuhr von Kleinwaffen an staatliche Empfänger in Drittländern, darunter auch in Länder mit einer prekären Menschenrechtslage und mit Konfliktsituationen. Im Zeitraum von 2014 bis 2017 wurde beispielsweise die Ausfuhr von Gewehren, Maschinenpistolen und Maschinengewehren nach Brasilien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Katar, Malaysia, Oman, Singapur und in die Vereinigten Arabischen Emirate genehmigt. In einigen dieser Staaten werden Minderjährige von den Streitkräften oder von Konfliktparteien rekrutiert. Trotz der im März 2015 durch die Bundesregierung beschlossenen „Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) hat sich somit das Bild nicht wesentlich geändert: Bereits im Zeitraum von 2008 bis 2015 wurden Kleinwaffen auch an Länder ausgeführt, in denen Kindersoldaten von Konfliktpartien eingesetzt wurden.

Wie bereits im “Schattenbericht Kindersoldaten 2013“ hervorgehoben wurde, kann gerade die Verbreitung von Kleinwaffen weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Menschenrechte und der Lage von Kindern in vielen Staaten und Regionen zeitigen. Sie können über Jahrzehnte hinweg zum Einsatz kommen und vergleichsweise einfach und unkontrolliert weitergeben werden. Trotz Endverbleiberklärungen (welche die Zusage enthalten, dass die Kleinwaffen nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an einen anderen Endverwender im Empfängerland weitergegeben werden dürfen), trotz des Grundsatzes „Neu für Alt (wonach sich staatliche Empfänger von kleinen und leichten Waffen verpflichten, die alten Waffen, die durch Neukauf ersetzt werden, zu vernichten) und trotz der 2015 pilotmäßig eingeführten Post-Shipment-Kontrollen (die 2017 im Falle Indiens und der Vereinigten Arabischen Emirate keine Beanstandungen ergeben hätten), können die Verwendung, die Weitergabe und der Endverbleib de facto kaum kontrolliert werden, wie die langjährigen Erfahrungen mit deutschen Kleinwaffenexporten befürchten lassen. Diese trifft insbesondere für Konfliktregionen zu, in denen – wie die Bundesregierung selbst hervorhebt – nationale Kontrollmechanismen zumeist gering entwickelt sind. Insofern sollte die deutsche Bundesregierung konsequent auf Kleinwaffenexporte in Länder verzichten, in denen Kindersoldaten von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite rekrutiert werden.

Forderung: Die Bundesregierung soll Waffenexporte, insbesondere auch von Kleinwaffen, in Länder, in denen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verletzt werden und in denen Kindersoldaten von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite rekrutiert werden, durch ein gesetzliches Verbot ausschließen.

11. Internationale Zusammenarbeit

Art. 7 des Fakultativprotokolls sieht die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten vor. Darunter fallen auch extraterritoriale Gewährleistungspflichten. Demnach soll in Absprache mit den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen die Wiedereingliederung von Kindersoldaten in ein ziviles Leben u.a. mittels technischer und finanzieller Zusammenarbeit gefördert werden.

Dem Staatenbericht zufolge setzt sich die Bundesregierung nicht nur auf politisch-diplomatischen Wege für einen besseren Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten ein, sondern unterstützt auch durch technische und finanzielle Zusammenarbeit die Reintegration von ehemaligen Kindersoldatinnen und Kindersoldaten in ihre Familien und die Dorfgemeinschaft. Im Anhang 1 des Staatenberichts werden einzelne Projektförderungen seitens des Auswärtigen Amtes genannt, ohne freilich die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu beziffern. Konkret genannt werden Projekte im Jemen (2014), in Nepal (2017), in der DR Kongo sowie – über die Einzahlung in den Postkonfliktfonds der Vereinten Nationen – zwei Projekte in Kolumbien.

Angaben darüber, inwieweit auch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) die Reintegration von ehemaligen Kindersoldatinnen und Kindersoldaten unterstützt, finden sich in dem Staatenbericht und seinen Anlagen nicht. Laut dem Parlamentarischen Staatssekretär Thomas Silberhorn im BMZ – auf eine schriftliche Anfrage im Bundestag – wiederum führt die Bundesregierung im Rahmen der Friedensförderung und der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von Ex-Kombattantinnen und Ex-Kombattanten, einschließlich Kindersoldaten, Maßnahmen in folgenden Ländern durch (Stand Januar 2018):

Im Rahmen der NATO-Mission „Resolute Support“ in Afghanistan finanziere die Bundesregierung zudem einen hochrangigen Experten für Fragen der UN-Sicherheitsratsresolution 1612 „Kinder und bewaffnete Konflikte“ zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Darüber hinaus habe die Mission ein Reporting- und Monitoring-System eingeführt, um Fälle der Rekrutierung von Minderjährigen oder Gewalt militärischer Einheiten gegen Minderjährige in Afghanistan erkennen, aufklären und ahnden zu können.
Vor dem Hintergrund des großen Problems – und einer unzureichenden internationalen Finanzierung – der Resozialisierung von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten stellte vor kurzem eine der Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag erfolglos einen Antrag, in dem die Bundesregierung u.a. aufgefordert wurde, Maßnahmen zur Demobilisierung sowie zur sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von ehemaligen Kindersoldatinnen und Kindersoldaten zu einem Schwerpunkt der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zu machen und diese mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Der Antrag der Fraktion „Die Linke“ erhielt noch weitere Forderungen – wie etwa die Anhebung des Mindestalters auf 18 Jahre für die Rekrutierung von Freiwilligen für die Bundeswehr -, die auf Widerstand stießen. Der Antrag wurde nur von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützt und wurde abgelehnt.

Selbst, wenn das Thema nicht Schwerpunkt der deutschen Außen- und Entwicklungszusammenarbeit werden sollte, ist eine Aufstockung von Ressourcen wichtig und sinnvoll. In vielen Ländern mangelt es an Ressourcen für die Prävention, den Schutz und die Reintegration von Kindersoldatinnen und Kindersoldaten. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch daran, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auch in Unterziel 8.7 der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) verpflichtet hat, den Missbrauch von Kindern als Soldatinnen und Soldaten zu beenden.

Eine potenziell wichtige Rolle spielt dabei auch die EU, die 2003 eigens Leitlinien zum Thema Kinderrechte und bewaffnete Konflikte verabschiedet und diese 2008 aktualisiert hat. Mit den Leitlinien verpflichtet sich die EU, in ihrer Menschenrechtsaußenpolitik einen Beitrag zum Schutz von Kindern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu leisten. Regierungen und Organisationen sollen weltweit davon überzeugt werden, humanitäres Recht und Menschenrechte anzuwenden, um Kinder vor den Folgen bewaffneter Konflikte zu schützen. Der Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte sowie der Straflosigkeit von Verbrechen an Kindern soll ein Ende gesetzt werden. Die EU bemüht sich Eigenangaben zufolge, ihr Handeln u.a. mit der Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Arbeitsgruppe für Kinder in bewaffneten Auseinandersetzungen des VN-Sicherheitsrates zu koordinieren.

Forderung: Die staatlichen Fördermittel der Bundesregierung für Präventions-, Schutz- und Reintegrationsmaßnahmen für Kindersoldatinnen und Kindersoldaten in Krisenregionen sollten erheblich erhöht werden. Zugleich sollte die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die EU entsprechend ihrer Leitlinien der Problematik verstärkt Bedeutung beimisst.

Nächstes Kapitel
2. Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie (OPSC)