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6.c Familienzusammenführung

Die Umsetzung der Menschenhandelsrichtlinie (RL 2011/36/EU) während des Berichtszeitraums wird begrüßt. Im neuen Gesetz sind alle Ausbeutungsformen, die in der Richtlinie genannt werden, unter Strafe gestellt (§§ 232 StGB). Die Strafprozessordnung (§ 154c Absatz 2 StPo) sowie das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45, 47 JGG) ermöglichen das Absehen von der Verfolgung eines Opfers von Menschenhandel, das sich strafbar gemacht hat, und die Einstellung des Verfahrens. Gemäß dem Aufenthaltsgesetz kann Opfern von Menschenhandel ein Aufenthalt in Deutschland gewährt werden (§§ 23a, 25, 26 AufenthG). Beide Aspekte sind jedoch eine Ermessensentscheidung und immer noch an die Tatsache geknüpft, dass selbst das minderjährige Opfer von Menschenhandel vor Gericht aussagen muss.

  • Die National Coalition Deutschland empfiehlt dem UN-Ausschuss, die Bundesregierung aufzufordern,
  • 138. eine verbindliche Rechtsvorschrift zu schaffen, die minderjährige Opfer von Menschenhandel nicht für Taten bestraft, die im Zuge der Ausbeutungssituation begangen wurden;
  • 139. die Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht daran zu knüpfen, ob eine Person als Opferzeuge auftritt;
  • 140. Schulungen von Behörden, Justiz, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Fachberatungsstellen zur EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und deren Umsetzung zu etablieren sowie Betroffene altersgerecht über ihre Rechte zu informieren;
  • 141. dass Behörden die Expertise von Fachberatungsstellen für Opfer von Menschenhandel zur formellen Identifizierung von Betroffenen anerkennen und nicht ausschließlich eine Bestätigung der Strafverfolgungsbehörde darüber verlangen, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handelt;
  • 142. nach Identifikation Betroffener eine gut abgestimmte und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständiger Behörden und relevanter Akteure erfolgen zu lassen;
  • 143. Fachberatungsstellen für Betroffene des Menschenhandels mit einer stabilen Finanzierung sowie erweiterten Mandaten auszustatten, um ihren Tätigkeitsbereich von Menschenhandel auf Kinderhandel zu erweitern;
  • 144. eine umfassende Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Handel mit und Ausbeutung von Kindern vorzulegen und das Bundeskooperationskonzept „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung von Kindern“ in die Praxis umzusetzen.
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