5. Bildung und Freizeit

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5.d Menschenrechtsbildung

Der UN-Ausschuss für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte stellt fest: „Bildung ist sowohl ein eigenständiges Menschenrecht als auch ein unverzichtbares Mittel zur Verwirklichung anderer Menschenrechte.“ Deswegen kommt den Bildungszielen und der Menschenrechtsbildung eine herausragende Bedeutung zu, die jedoch im Staatenbericht der Bundesregierung keine angemessene Beachtung finden.

Kinder müssen Teilhabe und die Qualität von Kinderrechten in Bildungsinstitutionen selbst erfahren. Dies beinhaltet die Achtung ihrer Würde durch die professionellen Fachkräfte, deren Fürsorgeverpflichtung Raum für selbstbestimmte Lernprozesse eröffnen sollte. Bei der flächendeckenden Einführung beziehungsweise Umsetzung der Kinderrechte in den formalen Bildungseinrichtungen wurden Fortschritte gemacht. In den allgemeinbildenden Schulen sind die Kinderrechte zwar in allen Bundesländern in der Schulgesetzgebung verankert, jedoch aufgrund der Kulturhoheit der Länder in unterschiedlicher Form und häufig eher implizit als explizit. In einzelnen Bundesländern (wie Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen) werden seit einiger Zeit Modellprojekte (zum Beispiel „Kinderrechteschulen“) umgesetzt, die ausgebaut werden sollen.

Insgesamt werden die Rechte des Kindes zwar vermehrt als Unterrichtsgegenstand behandelt. Jedoch werden die Strukturen und Arbeitsweisen der Schule und die gesamte Schulwirklichkeit dem Anspruch der UN-Kinderrechtskonvention nicht ausreichend gerecht. Laut Kinderreport 2018 haben rund 84 Prozent der 1.000 befragten Kinder und Jugendlichen (10–17 Jahre) nur wenig bis noch gar nichts von den Kinderrechten gehört. Hier muss der Staat stärker in die Pflicht genommen werden.

In der pädagogischen Arbeit kommt es auf die Beziehungen und auf die Wertschätzung an, die jungen Menschen entgegengebracht werden. In den pädagogischen Interaktionen kommt es jedoch alltäglich zu Abwertung, Demütigungen und seelischen Verletzungen: Durchschnittlich 5 Prozent aller pädagogischen Interaktionen sind als sehr und weitere 20 Prozent als leicht verletzend einzustufen.
Beteiligung von Kindern findet oftmals nur in eigens dafür vorgesehenen Gremien statt und hat häufig eher periphere Schulthemen zum Gegenstand, nicht jedoch das Kernthema Unterrichtsgestaltung. Dabei sind die Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen in der Bildung und in allen Lebensbereichen, die sie betreffen, ein eigenständiges Recht, für welches konkrete Kriterien vorliegen (zum Beispiel transparent, freiwillig, kinderfreundlich, inklusiv und rechenschaftspflichtig).

  • Die National Coalition Deutschland empfiehlt dem UN-Ausschuss, die Bundesregierung aufzufordern,
  • 116. sowohl in der Kita als auch in der Schule Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention systematisch zu berücksichtigen und verbindliche sowie altersangemessene Prozesse und Strukturen einzuführen, die die Selbst- und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in jedem Alter in den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen garantiert. Dies muss sich in Schulen auch auf Form und Inhalt des Unterrichts beziehen.
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